Niedersachsen und Bremen haben einen Entschließungsantrag eingebracht, der das Ziel verfolgt, Betriebsratswahlen besser zu schützen. Der Bundesrat entscheidet darüber am 12. Juni 2026. Der aktuelle Entschließungsantrag ergänzt Vorschläge der Länder zur Verbesserung des Betriebsratsrechts, die der Bundesrat Juli 2025 beschlossen hat.
Verzicht auf Strafantragserfordernis
Konkret schlagen die antragstellenden Länder vor, die im Betriebsverfassungsgesetz existierenden Straftatbestände, die insbesondere die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung von Betriebsratswahlen sowie die Störung und Behinderung der Tätigkeit von Betriebsratswahlen unter Strafe stellen, zu sogenannten Offizialdelikten auszugestalten. Dies hätte zur Folge, dass kein Strafantrag mehr erforderlich ist. Bisher werden diese Delikte nur strafrechtlich verfolgt, wenn der Betriebsrat, der Wahlvorstand, das Unternehmen selbst oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Strafantrag stellt.Besonders Neugründungen betroffen
Angesichts von Berichten über Behinderungen von Betriebsratswahlen und Betriebsverfassungsorganen solle sich der Bundesrat dafür einsetzen, die praktische Durchsetzbarkeit der Strafvorschriften zu stärken, heißt es im Entschließungsantrag. So könne sichergestellt werden, dass die Betriebsverfassungsorgane handlungsfähig blieben. Insbesondere im Fall von Betrieben, in denen bereits die Gründung eines Wahlvorstandes behindert oder verhindert werde und es daher auf Arbeitnehmerseite keinen Antragsberechtigten für die strafrechtliche Verfolgung gebe, bestünde bisher eine Strafbarkeitslücke.Veröffentlicht: 03.06.2026
Quelle: BundesratKOMPAKT
Meldung geprüft von: RA Martin Becker, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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