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Tarifkollision: Mehrheitstarifvertrag verdrängt nur Minderheitstarifvertrag

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG gilt bei einer Tarifkollision ausschließlich der Mehrheitstarifvertrag.

Die gesetzliche Regelung beschränkt sich dabei auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags. Sie bewirkt nicht, dass die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags automatisch auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft Anwendung finden, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat. Eine solche Anwendung bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage, etwa durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln.


BAG, 19.03.2025 - Az: 4 AZR 283/23

ECLI:DE:BAG:2025:190325.U.4AZR283.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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