Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG gilt bei einer Tarifkollision ausschließlich der Mehrheitstarifvertrag.
Die gesetzliche Regelung beschränkt sich dabei auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags. Sie bewirkt nicht, dass die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags automatisch auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft Anwendung finden, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat. Eine solche Anwendung bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage, etwa durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln.
Die gesetzliche Regelung beschränkt sich dabei auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags. Sie bewirkt nicht, dass die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags automatisch auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft Anwendung finden, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat. Eine solche Anwendung bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage, etwa durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln.
BAG, 19.03.2025 - Az: 4 AZR 283/23
ECLI:DE:BAG:2025:190325.U.4AZR283.23.0
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