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Feiertagsvergütung während der Schulferien: Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, entfällt der Anspruch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen vertraglichen Ruhensvereinbarung ohnehin ruht, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung, da der Feiertag nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist. Eine formularmäßige Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis während arbeitsfreier Schulferienzeiten - soweit nicht durch Urlaub ausgefüllt - ruht, ist bei entsprechender Interessenlage nicht unangemessen benachteiligend.

Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG

Nach § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre. Voraussetzung ist, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist. Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. Dies betrifft etwa unbezahlte Freischichten, eine Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage, unbezahlten Urlaub oder sonstige Fälle, in denen die beiderseitigen Hauptpflichten suspendiert sind und das Arbeitsverhältnis ruht (vgl. BAG, 24.10.2001 - Az: 5 AZR 245/00).

Wann kann ein Arbeitsverhältnis wirksam ruhen?

Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses setzt grundsätzlich eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus, soweit nicht eine Rechtsnorm das Ruhen unmittelbar anordnet. Wird eine solche Ruhensvereinbarung formularmäßig, also als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, in den Arbeitsvertrag aufgenommen, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall sah der Arbeitsvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis während Schulferienzeiten ruht, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt werden. Eine ergänzende Zusatzvereinbarung legte den anteiligen Jahresurlaub auf bestimmte Tage innerhalb der Ferien fest. Die streitgegenständlichen Feiertage fielen nicht auf die vereinbarten Urlaubstage, sondern in den ruhenden Teil der Ferienzeit.

Wann ist eine Vertragsklausel überraschend?

Eine Klausel ist nicht als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB anzusehen, wenn die Vertragsparteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben. Die sogenannte Unklarheitenregel findet bei einem übereinstimmenden Verständnis der Klausel seitens der Vertragsparteien keine Anwendung; vielmehr gilt das übereinstimmend Gewollte (vgl. BGH, 22.03.2002 - Az: V ZR 405/00). Wird die Behauptung, es habe bei Vertragsschluss eine mündliche Erläuterung der Klausel gegeben, nicht bestritten, gilt dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, 21.06.2001 - Az: IX ZR 69/00). Auch eine der Ruhensregelung vorangestellte Überschrift, die sich thematisch auf einen anderen Regelungsbereich bezieht, begründet für sich genommen keinen Überraschungseffekt, wenn die Klausel inhaltlich übereinstimmend verstanden wurde.

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Maßgeblich ist eine generalisierende, vom Einzelfall losgelöste Betrachtung unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 557/05). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, § 307 Abs. 2 BGB.


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BAG, 10.01.2007 - Az: 5 AZR 84/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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