Werden einem Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitszeitaufstockungen gewährt, sind diese bei der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich getrennt zu betrachten, auch wenn sie zusammengerechnet mehr als 25 % der Vollzeitarbeitszeit ausmachen. Eine Zusammenrechnung kommt nur in Betracht, wenn keine sachlichen Gründe für die getrennte Befristung ersichtlich sind, sondern lediglich das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer verlagert werden soll.
Maßgeblich ist danach, ob die Befristung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit nimmt mit steigendem Umfang der befristeten Aufstockung zu, da eine verlässliche Kalkulation des Lebensstandards erschwert wird. Ab einem erheblichen Umfang der Aufstockung lässt sich diese der Sache nach kaum noch von einem zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrag unterscheiden, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterläge. Deshalb bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ab einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange des Arbeitgebers, die im Ergebnis auch einen gesonderten befristeten Arbeitsvertrag über die Aufstockung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG, 23.03.2016 - Az: 7 AZR 828/13; BAG, 07.10.2015 - Az: 7 AZR 945/13; BAG, 15.12.2011 - Az: 7 AZR 394/10; BAG, 25.04.2018 - Az: 7 AZR 520/16).
Befristung einzelner Arbeitszeiterhöhungen
Wird zu einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis eine zusätzliche Arbeitszeit befristet vereinbart, betrifft die Befristung nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern lediglich eine einzelne Vertragsbedingung. Für die rechtliche Prüfung einer solchen Befristung ist deshalb nicht § 14 TzBfG maßgeblich, der nur bei der Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zur Anwendung kommt. Stattdessen ist eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 23.03.2016 - Az: 7 AZR 828/13; BAG, 24.02.2016 - Az: 7 AZR 253/14; BAG, 15.12.2011 - Az: 7 AZR 394/10; BAG, 25.04.2018 - Az: 7 AZR 520/16).Maßgeblich ist danach, ob die Befristung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit nimmt mit steigendem Umfang der befristeten Aufstockung zu, da eine verlässliche Kalkulation des Lebensstandards erschwert wird. Ab einem erheblichen Umfang der Aufstockung lässt sich diese der Sache nach kaum noch von einem zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrag unterscheiden, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterläge. Deshalb bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ab einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange des Arbeitgebers, die im Ergebnis auch einen gesonderten befristeten Arbeitsvertrag über die Aufstockung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG, 23.03.2016 - Az: 7 AZR 828/13; BAG, 07.10.2015 - Az: 7 AZR 945/13; BAG, 15.12.2011 - Az: 7 AZR 394/10; BAG, 25.04.2018 - Az: 7 AZR 520/16).
Ab welchem Umfang liegt eine erhebliche Arbeitszeitaufstockung vor?
Ein erheblicher Umfang der Aufstockung, der besondere Rechtfertigungsanforderungen auslöst, wird regelmäßig angenommen, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer Vollzeitarbeitszeit beläuft (vgl. BAG, 23.03.2016 - Az: 7 AZR 828/13; BAG, 25.04.2018 - Az: 7 AZR 520/16). Bleibt die befristete Erhöhung unterhalb dieser Schwelle, überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers an der Befristung, sofern keine besonderen, über das allgemeine Interesse an sicherer Zukunftsplanung hinausgehenden Belange des Arbeitnehmers vorgetragen sind.Urteil freischalten
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LAG Köln, 26.09.2019 - Az: 6 Sa 226/19
ECLI:DE:LAGK:2019:0926.6SA226.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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