Eine Kündigung, die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgesprochen wird, ist unwirksam, sofern der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte oder diese nachträglich fristgerecht mitgeteilt wurde. Eine Pflicht des Bewerbers, eine Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch von sich aus zu offenbaren, besteht nicht mehr, sodass ein Verschweigen keinen Anfechtungsgrund darstellt.
Vorliegend war eine erste ordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam, obwohl der Kündigende zum Zeitpunkt des Ausspruchs keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte; die nachträgliche fristgerechte Mitteilung genügte, um den Schutz des § 168 SGB IX auszulösen.
Bei nachfolgenden Kündigungen, die zu einem Zeitpunkt erklärt wurden, in dem die Schwerbehinderung bereits bekannt war, führte das Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes ebenfalls zur Unwirksamkeit.
Wirksamkeit von Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern
Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Schutzvorschrift greift unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits bekannt war, sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 173 Abs. 3 SGB IX - also binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung - über die Schwerbehinderung informiert. Auf eine etwaige anderweitige Kenntnis des Arbeitgebers von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht mit der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen sind, kommt es insoweit nicht an.Vorliegend war eine erste ordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam, obwohl der Kündigende zum Zeitpunkt des Ausspruchs keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte; die nachträgliche fristgerechte Mitteilung genügte, um den Schutz des § 168 SGB IX auszulösen.
Bei nachfolgenden Kündigungen, die zu einem Zeitpunkt erklärt wurden, in dem die Schwerbehinderung bereits bekannt war, führte das Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes ebenfalls zur Unwirksamkeit.
Besteht eine Pflicht zur Offenbarung der Schwerbehinderung?
Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung verpflichtet ist, eine bestehende Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren, ist zwischen unterschiedlichen Rechtslagen zu unterscheiden. Bis zum Jahr 1995 bestand nach der Rechtsprechung eine Pflicht, eine ausdrücklich gestellte Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. BAG, 05.10.1995 - Az: 2 AZR 923/94). Mit dem Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 sowie spätestens mit dem Inkrafttreten der §§ 1, 7 AGG im Jahr 2006 hat sich diese Rechtslage grundlegend geändert. Seither ist es dem Bewerber gestattet, eine entsprechende Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig zu beantworten, ohne dass hieraus nachteilige rechtliche Folgen entstehen. Eine in diesem Sinne „erlaubte Lüge” kann daher keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB begründen. Wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen zudem überhaupt keine Frage nach der Schwerbehinderung gestellt, fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für eine Offenbarungspflicht, sodass sich eine solche auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann.Welche Folgen hat eine unwirksame Anfechtung für die Anfechtungserklärung?
Fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgrund, geht eine gleichwohl erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ins Leere und bleibt ohne rechtliche Wirkung. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird durch eine solche unwirksame Anfechtungserklärung nicht berührt.Auswirkungen auf Annahmeverzugsansprüche
Ein Arbeitgeber, der einen Zustimmungsantrag zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Integrationsamt zurücknimmt, kann sich hierdurch nicht ohne weiteres von einem bestehenden Annahmeverzug nach § 615 BGB befreien. Zum einen handelt es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Gestaltungserklärung, die nach ihrem Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden kann. Zum anderen entfaltet eine gegenüber dem Integrationsamt abgegebene Erklärung keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zum Arbeitnehmer, da sie diesem gegenüber nicht abgegeben wurde. Stehen zudem weitere, gleichfalls unwirksame Kündigungen im Raum, die nicht in vergleichbarer Weise zurückgenommen wurden, besteht der Annahmeverzug ungeachtet der Rücknahmeerklärung fort.
LAG Köln, 16.04.2026 - Az: 6 SLa 574/25
ECLI:DE:LAGK:2026:0416.6SLA574.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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