Die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses ist nur wirksam, wenn die Ausschlagung auf einer konkreten, wenn auch falschen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhte. Stützte sich die Ausschlagung dagegen nur auf eine bloße Vermutung der Überschuldung oder auf persönliche Gründe, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der eine Anfechtung nicht rechtfertigt.
Eine Anfechtung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung über die Ausschlagung auf einer unzutreffenden Vorstellung über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also auf falschen Annahmen hinsichtlich der Aktiva oder Passiva. Wird die Ausschlagung dagegen allein auf Vermutungen, bloße Befürchtungen oder persönliche Gründe gestützt, liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Ein solcher Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung.
Wer bewusst eine ungesicherte Tatsachengrundlage zur Grundlage seiner Entscheidung macht, handelt nicht aufgrund einer Fehlvorstellung über den Bestand des Nachlasses, sondern aufgrund eines subjektiven Motivs. Würde eine derartige Entscheidung nachträglich anfechtbar sein, entstünde faktisch die Möglichkeit einer vorläufigen Ausschlagung mit anschließender Korrektur je nach späterem Ergebnis der Nachlassermittlung. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Ein wirksamer Anfechtungsgrund setzt daher stets voraus, dass der Ausschlagende von einer falschen, aber auf konkreten Informationen beruhenden Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses ausgegangen ist. Fehlt es daran, bleibt die Ausschlagung verbindlich.
Zur Feststellungslast gilt: Die Feststellungslast dafür, dass eine Anfechtung verspätet erfolgt ist, also für die Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund und den Zeitpunkt der Anfechtung, trägt regelmäßig der Anfechtungsgegner (vgl. Palandt/Ellenberger, § 1954 Rn. 8, § 121 Rn. 4; zu den Folgen fehlender Mitwirkung des Anfechtenden vgl. OLG Düsseldorf, 10.01.2013 - Az: I-3 Wx 155/12).
Im vorliegenden Fall hatten mehrere gesetzliche Erben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen. Nachdem sich der Nachlass entgegen ursprünglicher Annahme als werthaltig erwies, fochten einzelne Erben ihre Ausschlagung an. Soweit die Anfechtung allein damit begründet wurde, man sei irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen, ohne dass zuvor eine Vorstellung über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses bestanden hatte, wurde dies als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet. Eine allein aus persönlichen Gründen erklärte Ausschlagung war ebenfalls nicht anfechtbar, selbst wenn zusätzlich falsche Vorstellungen über Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht wurden, sofern auch insoweit keine konkrete Kenntnis der Nachlasszusammensetzung vorlag (vgl. OLG Düsseldorf, 07.08.2019 - Az: I-3 Wx 170/18; Dietz, in: Beck’sches Notarhandbuch, 7. Auflage 2019, § 17 Erbrecht, Rn. 477).
Wann berechtigt ein Irrtum über den Nachlass zur Anfechtung?
Für die Wirksamkeit einer Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft ist nach § 1954 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 119 Abs. 2 BGB maßgeblich, ob ein beachtlicher Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorliegt. Als verkehrswesentliche Eigenschaft in diesem Sinne gilt nach nahezu einhelliger Auffassung insbesondere die Überschuldung der Erbschaft.Eine Anfechtung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung über die Ausschlagung auf einer unzutreffenden Vorstellung über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also auf falschen Annahmen hinsichtlich der Aktiva oder Passiva. Wird die Ausschlagung dagegen allein auf Vermutungen, bloße Befürchtungen oder persönliche Gründe gestützt, liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Ein solcher Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung.
Wer bewusst eine ungesicherte Tatsachengrundlage zur Grundlage seiner Entscheidung macht, handelt nicht aufgrund einer Fehlvorstellung über den Bestand des Nachlasses, sondern aufgrund eines subjektiven Motivs. Würde eine derartige Entscheidung nachträglich anfechtbar sein, entstünde faktisch die Möglichkeit einer vorläufigen Ausschlagung mit anschließender Korrektur je nach späterem Ergebnis der Nachlassermittlung. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Welche Folgen die Entscheidung für die Praxis?
Anfechtungserklärungen, die lediglich auf einer angenommenen oder vermuteten Überschuldung beruhen, sind danach unwirksam. Gleiches gilt für Erklärungen, die ausdrücklich aus persönlichen Motiven abgegeben wurden, da in diesen Fällen ebenfalls kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorliegt.Ein wirksamer Anfechtungsgrund setzt daher stets voraus, dass der Ausschlagende von einer falschen, aber auf konkreten Informationen beruhenden Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses ausgegangen ist. Fehlt es daran, bleibt die Ausschlagung verbindlich.
Zur Feststellungslast gilt: Die Feststellungslast dafür, dass eine Anfechtung verspätet erfolgt ist, also für die Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund und den Zeitpunkt der Anfechtung, trägt regelmäßig der Anfechtungsgegner (vgl. Palandt/Ellenberger, § 1954 Rn. 8, § 121 Rn. 4; zu den Folgen fehlender Mitwirkung des Anfechtenden vgl. OLG Düsseldorf, 10.01.2013 - Az: I-3 Wx 155/12).
Im vorliegenden Fall hatten mehrere gesetzliche Erben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen. Nachdem sich der Nachlass entgegen ursprünglicher Annahme als werthaltig erwies, fochten einzelne Erben ihre Ausschlagung an. Soweit die Anfechtung allein damit begründet wurde, man sei irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen, ohne dass zuvor eine Vorstellung über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses bestanden hatte, wurde dies als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet. Eine allein aus persönlichen Gründen erklärte Ausschlagung war ebenfalls nicht anfechtbar, selbst wenn zusätzlich falsche Vorstellungen über Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht wurden, sofern auch insoweit keine konkrete Kenntnis der Nachlasszusammensetzung vorlag (vgl. OLG Düsseldorf, 07.08.2019 - Az: I-3 Wx 170/18; Dietz, in: Beck’sches Notarhandbuch, 7. Auflage 2019, § 17 Erbrecht, Rn. 477).
OLG Düsseldorf, 09.12.2020 - Az: I-3 Wx 13/20
ECLI:DE:OLGD:2020:1209.3WX13.20.00
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