Wird ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht eingezogen, weil dem Testamentsvollstrecker nach Erledigung seiner ursprünglichen Aufgaben nur noch eine überwachende Tätigkeit nach § 2208 Abs. 2 BGB verbleibt, kann der entsprechende Einziehungsbeschluss als Nachweis dafür dienen, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück nicht beschränkt ist. Ein Testamentsvollstreckervermerk ist bei der Grundbuchberichtigung dann nicht einzutragen.
Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks als Regelfall
Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, ist dies bei der Eintragung des Erben im Grundbuch grundsätzlich von Amts wegen zu vermerken, § 52 GBO. Der Testamentsvollstreckervermerk verlautbart, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und das Verfügungsrecht des Erben insoweit ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl. BayObLG, 20.08.1998 - Az: 2Z BR 45/98). Die Eintragung des Vermerks unterbleibt jedoch dann, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers tatsächlich nicht unterliegt (vgl. OLG München, 30.01.2019 - Az: 34 Wx 181/18). Da es sich um ein Verfahren vor dem Grundbuchamt handelt, ist dieser Nachweis nach § 29 Abs. 1 GBO in der besonderen Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden zu erbringen.Wann entfällt die Vermerkspflicht bei beaufsichtigender Testamentsvollstreckung?
Beschränken sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nach Erledigung der ihm ursprünglich vom Erblasser übertragenen Tätigkeiten nur noch auf die Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen des § 2208 Abs. 2 BGB (sogenannte beaufsichtigende Testamentsvollstreckung), stehen ihm die weitergehenden Befugnisse nach §§ 2203 bis 2206 BGB nicht mehr zu. Er hat den Nachlass in diesem Fall nicht zu verwalten und kann auch über einzelne Nachlassgegenstände nicht verfügen. Die Wahrnehmung dieser Rechte fällt dann an den Erben zurück. Zum Nachweis der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB geeignet, da das Grundbuchamt an dessen Feststellungen gebunden ist und zu einer eigenen Auslegung der Verfügung von Todes wegen nicht berechtigt ist (vgl. KG, 11.01.2022 - Az: 1 W 252/21). Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung beschränkt, muss dies gemäß § 354 Abs. 2 FamFG im Zeugnis angegeben werden; fehlt eine solche Angabe, ist von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis nach § 2205 S. 2 und 3 BGB auszugehen (vgl. KG, 11.01.2022 - Az: 1 W 252/21; BayObLG, 20.08.1998 - Az: 2Z BR 45/98).Urteil freischalten
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KG, 13.10.2022 - Az: 1 W 268/22
ECLI:DE:KG:2022:1013.1W268.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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