Eine Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann grundsätzlich nur demjenigen zustehen, dessen Recht im Grundbuch unrichtig eingetragen ist. Nach § 894 BGB richtet sich der Anspruch auf Berichtigung ausschließlich an den wahren Grundstückseigentümer. Fällt der Anspruch aufgrund des Todes des bisherigen Eigentümers in den Nachlass, steht er gemäß § 1922 Abs. 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der einzelne Miterbe nach § 2039 S. 1 BGB im Wege der actio pro socio Nachlassansprüche grundsätzlich für die Erbengemeinschaft geltend machen kann.
Diese Befugnis wird jedoch durch die Anordnung einer
Testamentsvollstreckung eingeschränkt. Nach § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Die Stellung des Erben tritt insoweit zurück, selbst wenn er Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Dabei ist unerheblich, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt bereits angenommen hat. Nach allgemeiner Auffassung entfällt die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Erben mit Eintritt des Erbfalls, unabhängig von der Annahme durch den Testamentsvollstrecker.
Auch wenn der ernannte Testamentsvollstrecker das Amt weder angenommen noch ausdrücklich abgelehnt hat, bleibt die alleinige Prozessführungsbefugnis bestehen. Dem Erben steht es frei, über § 2202 Abs. 3 BGB eine Fristsetzung zur Erklärung über die Amtsannahme zu beantragen oder, falls erforderlich, eine Nachlasspflegschaft nach § 1913 BGB bzw. in entsprechender Anwendung von § 1960 BGB herbeizuführen. Eine prozessuale Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben selbst entsteht dadurch jedoch nicht.
Eine Ausnahme könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der als Testamentsvollstrecker Eingesetzte aufgrund Unwirksamkeit der Ernennung nicht wirksam berufen wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Testament wegen
Testierunfähigkeit nichtig wäre. In einem solchen Fall würde die ursprünglich benannte Person aus einer früheren Verfügung von Todes wegen als Testamentsvollstrecker berufen bleiben. Damit bliebe die Prozessführungsbefugnis des Erben auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, da die Verwaltung des Nachlasses weiterhin einem Testamentsvollstrecker unterläge.
Schließlich ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht möglich. Ein solches Verfahren entfaltet keine materielle Rechtskraft und hat keine präjudizielle Wirkung für den anhängigen Prozess. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, 30.03.2005 - Az: X ZB 26/04; BGH, 28.02.2012 - Az: VIII ZB 54/11) genügt es nicht, dass die Entscheidung im Verfahren über das Testamentsvollstreckerzeugnis lediglich tatsächliche Bedeutung für den Rechtsstreit haben könnte. Zudem darf ein entscheidungsreifes Verfahren nach § 300 ZPO nicht allein deshalb ausgesetzt werden, um eine mögliche spätere Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände abzuwarten.