Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der Erblasserin; die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter. Unter dem 7. März 2012 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Schriftstück, das wie folgt lautet:
„-
TestamentHier ein aktuelles T; da beim Aufräumen die letzte Fassung verschwunden ist(-soeben-)
- Die Wohnung/Rn. 44 - erbt meine Tochter C.
- Meine Eltern erhalten lebenslanges kostenloses Wohnrecht in „meiner“ Wohnung.
- Das Auto, Konten, Templeton, evtl. Auszahlungen u. Versicherungen u.ä. erhalten meine Eltern bzw. der noch überlebende Elternteil.
- Die Garage erhält ebenfalls meine Tochter.
- Den Stellplatz erhalten meine Eltern, bzw. der noch überlebende Elternteil.
- Das Sorgerecht f. meine Tochter erhalten meine Eltern, dann D od./+ E bzw. „anschließend“, F, Stadt 1.
- Die Wohnung wird meiner Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres überschrieben, ebenfalls die Garage.
- Den Schmuck erhält meine Tochter.
- Über das Inventar meiner Wohnung können meine Eltern frei verfügen!!!
Liebe Grüße. Ich liebe Euch G“
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Oktober 2015 haben die Beteiligten zu 1 die Erteilung eines
Erbscheins beantragt, der sie zu jeweils 41.125/ 170.250 Anteil und die Beteiligte zu 2 zu 88.000/ 170.250 Anteil als Erben ausweist. Sie haben geltend gemacht, da die testamentarischen Einzelzuwendungen den Nachlass im Wesentlichen erschöpften, sei davon auszugehen, dass die mit den einzelnen Gegenständen Bedachten zugleich Erben sein sollten. Die Erbquoten ergäben sich aus dem Verhältnis der jeweils zugewendeten Gegenstände zum Wert des Gesamtvermögens. Dabei haben die Beteiligten zu 1 das ihnen zugedachte Wohnrecht mit 38.000,00 € bewertet und die Auffassung vertreten, der Wert des Erbes der Beteiligten zu 2 sei um diesen Betrag gemindert. Im Hinblick auf die Verfügung, dass der Beteiligten zu 2 Wohnung und Garage erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres überschrieben werden sollten, könne dem Willen der Erblasserin am besten mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Rechnung getragen werden.
Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag der Beteiligten zu 1 entgegen getreten. Sie hat vertreten, das von der Erblasserin abgefasste Schriftstück stelle kein Testament dar. Es handele sich entweder um eine Entwurfsfassung zur Vorbereitung eines Testaments oder um eine Erinnerungsnotiz für ein Testament, das zum Zeitpunkt der Abfassung der Notiz nicht auffindbar gewesen sei. Sofern man aber davon ausgehe, dass es sich um ein Testament handele, habe die Erblasserin darin die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin eingesetzt, indem sie ihr die wesentlichen Vermögenswerte zugedacht habe. Dabei sei das den Beteiligten zu 1 zugedachte Wohnrecht nicht als eigener Vermögenswert zu berücksichtigen. Denn die Erblasserin habe nicht beabsichtigt, den Beteiligten zu 1 unter Ausschluss der Beteiligten zu 2 ein Wohnrecht zuzuweisen. Sinn der Anordnung sei vielmehr gewesen, den Beteiligten ein gemeinsames Wohnen in der Wohnung zu ermöglichen. Auf diese Weise habe die Erblasserin sicherstellen wollen, dass die Beteiligten zu 1 für die Beteiligte zu 2 sorgen könnten, damit diese in ihrem gewohnten Umfeld bleiben könne. Für eine Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2 spreche auch, dass die Erblasserin das Verb „erben“ nur im Zusammenhang mit der Wohnung verwendet, hinsichtlich der übrigen Positionen dagegen das Verb „erhalten“ gewählt habe.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 hat das Nachlassgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Anordnung, die Beteiligte zu 2 dürfe nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres Eigentümerin der Wohnung und der Garage werden, Bedenken gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung bestünden. Darin könnte die Berufung der Beteiligten zu 2 zur Nacherbin und der gesetzlichen Erben zu Vorerben liegen (§ 2105 Abs. 1 BGB), was jedoch nicht weiter führe, weil die Beteiligte zu 2 die einzige gesetzliche Erbin sei. Insoweit liege ein unauflöslicher Widerspruch in der laienhaft formulierten letztwilligen Verfügung vor. Hätte die Erblasserin die Unmöglichkeit erkannt, ihre Tochter erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zur Erbin zu berufen, hätte sie lediglich Vermächtnisse angeordnet und im Übrigen die gesetzliche Erbfolge durch die Beteiligte zu 2 eintreten lassen. Abgesehen davon dürfte das Wohnrecht bei der eventuellen Bildung von Erbquoten allenfalls wertmindernd bei der Beteiligten zu 2, nicht aber werterhöhend bei den Beteiligten zu 1 zu berücksichtigen sein, weil es sich dabei allenfalls um ein Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1 handeln dürfte.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. April 2016 - beim Nachlassgericht eingegangen am 25. April 2016 - hat die Beteiligte zu 2 Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt.
Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 4. März 2015 zurückgewiesen und weiter ausgeführt, für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung fänden sich in dem Testament keine Anhaltspunkte.
Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 23. Mai 2016. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 eine notariell beurkundete Erklärung vom 31. Mai 2016 vorgelegt. Darin beantragen sie (offensichtlich hilfsweise) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu den wertmäßigen Auswirkungen des Wohnrechts die Erteilung eines Erbscheins, der sie zu jeweils 22.550/ 133.100 und die Beteiligte zu 1 zu 88.000/ 133.100 Anteil zu Erben ausweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das gem. §§
58 Abs. 1,
59 Abs. 2,
61 Abs. 1,
63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1,
64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht erklärten Nichtabhilfe gem.
§ 68 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Hauptantrages richtet. Sie hat auch mit ihrem nach Beschwerdeeinlegung gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg, weil die nach den Anträgen zugrunde gelegte Erbeinsetzung der Beteiligten nach Quoten nicht den von der Erblasserin getroffenen Verfügungen entspricht.
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