Da es sich bei der Entscheidung für oder gegen die Annahme einer Erbschaft um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann der Staat niemanden zur Annahme einer Erbschaft zwingen.
Dies gilt auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz oder wenn der Staat Gläubiger des Ausschlagenden ist. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Erbrechts, Missbrauch der Sozialhilfe zu verhindern.
Der Beteiligten zu 1) steht als überlebender Ehegattin des Erblassers nach § 1931 I 1 BGB neben den Kindern des Erblassers ¼ Erbanteil zu. Da die Beteiligte zu 1) mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stand, der mit dem Tode des Erblassers beendet worden ist, erhöht sich der Erbteil der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1931 II, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel des Erbes auf insgesamt ½ Erbanteil. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als die beiden zu berücksichtigenden Kinder des Erblassers gemäß § 1924 I, IV BGB je zu ¼ gesetzliche Erben geworden.
Die Beteiligte zu 4), das dritte Kind des Erblassers, bleibt gemäß § 1953 I, II BGB aufgrund der von ihr erklärten Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Sie hat zugleich auch für ihre damals minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 5), das Erbe ausgeschlagen, die ansonsten nach §§ 1953 II, 1924 III BGB als gesetzlicher Erbin berufen gewesen wäre. Das weitere Kind der Beteiligten zu 4), der Beteiligte zu 6), hat selbst die Ausschlagung erklärt.
Dies gilt auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz oder wenn der Staat Gläubiger des Ausschlagenden ist. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Erbrechts, Missbrauch der Sozialhilfe zu verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beteiligten zu 1) bis 3) haben gemäß §§ 2353, 2357 BGB als allein zu berücksichtigende gesetzliche Erben des Erblassers Anspruch auf Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins.Der Beteiligten zu 1) steht als überlebender Ehegattin des Erblassers nach § 1931 I 1 BGB neben den Kindern des Erblassers ¼ Erbanteil zu. Da die Beteiligte zu 1) mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stand, der mit dem Tode des Erblassers beendet worden ist, erhöht sich der Erbteil der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1931 II, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel des Erbes auf insgesamt ½ Erbanteil. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als die beiden zu berücksichtigenden Kinder des Erblassers gemäß § 1924 I, IV BGB je zu ¼ gesetzliche Erben geworden.
Die Beteiligte zu 4), das dritte Kind des Erblassers, bleibt gemäß § 1953 I, II BGB aufgrund der von ihr erklärten Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Sie hat zugleich auch für ihre damals minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 5), das Erbe ausgeschlagen, die ansonsten nach §§ 1953 II, 1924 III BGB als gesetzlicher Erbin berufen gewesen wäre. Das weitere Kind der Beteiligten zu 4), der Beteiligte zu 6), hat selbst die Ausschlagung erklärt.
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LG Aachen, 04.11.2004 - Az: 7 T 99/04
ECLI:DE:LGAC:2004:1104.7T99.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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