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Erbteil darf nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausgeschlagen werden

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird.

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Die psychisch kranke Betreute und ihr gesunder Bruder waren von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben eingesetzt worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Einrichtung; die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhifeträger. Der Betreuer wollte die Erbschaft der Betreuten ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe würde. Dafür hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester, also der Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen, auf die der Sozialhilfeträger  nicht zugreifen kann und die auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden. Diese Zuwendungen werden nicht limitiert".
Das Vormundschaftsgericht verweigerte die Genehmigung der Ausschlagung durch den Betreuer; diese Entscheidung wurde vom LG und vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das OLG insbesondere aus:
Mit der Aufgabe des Betreuers im Fall der Vermögenssorge sei die Ausschlagung einer Erbschaft regelmäßig schon deshalb unvereinbar, weil damit ein Vermögenserwerb des Betreuten rückgängig gemacht werde.
Im vorliegenden Fall sei die Ausschlagung sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig, weil sie zu absehbar zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehe.


OLG Stuttgart, 25.06.2001 - Az: 8 W 494/99

Quelle: NJW 2001, 3484.

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