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Grundsätze der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung: Zulässige Anlageformen für des Vermögen eines Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Vermögen eines Betreuten in Aktien, Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds anzulegen.

Es ist aber im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, wobei u.a. die aktuellen Wünsche des Betroffenen, Art und Umfang des Vermögens sowie - bei größeren Vermögen - eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu berücksichtigen sind.


LG Lübeck, 05.05.2015 - Az: 7 T 157/15

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