Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Vermögen eines Betreuten in Aktien, Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds anzulegen.
Es ist aber im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, wobei u.a. die aktuellen Wünsche des Betroffenen, Art und Umfang des Vermögens sowie - bei größeren Vermögen - eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu berücksichtigen sind.
Es ist aber im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, wobei u.a. die aktuellen Wünsche des Betroffenen, Art und Umfang des Vermögens sowie - bei größeren Vermögen - eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu berücksichtigen sind.
LG Lübeck, 05.05.2015 - Az: 7 T 157/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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