Ein Erbverzichtsvertrag kann gemäß § 2346 BGB die erbrechtliche Stellung des Verzichtenden wirksam ausschließen. Nach § 2349 BGB erstreckt sich die Wirkung eines solchen Verzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit kann durch einen Erbverzicht nicht nur der Verzichtende selbst, sondern auch seine Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Besonderheiten ergeben sich bei einem teilweisen Erbverzicht. Ein Erbe kann nach § 2352 BGB auf die Zuwendung in dem Umfang verzichten, in dem ihm die Erbeinsetzung durch Erbvertrag oder Testament eingeräumt wurde. Ein beschränkter Verzicht führt dazu, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrags nur insoweit aufgehoben wird, wie der Verzicht tatsächlich reicht. Wird der Verzicht nicht auf die gesamte Erbenstellung erstreckt, sondern lediglich auf bestimmte Rechte - etwa die Stellung als unbeschränkter Vollerbe -, bleibt die Erbenstellung im Kern bestehen, allerdings in der durch den Verzicht eingeschränkten Form.
Besonderheiten ergeben sich bei einem teilweisen Erbverzicht. Ein Erbe kann nach § 2352 BGB auf die Zuwendung in dem Umfang verzichten, in dem ihm die Erbeinsetzung durch Erbvertrag oder Testament eingeräumt wurde. Ein beschränkter Verzicht führt dazu, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrags nur insoweit aufgehoben wird, wie der Verzicht tatsächlich reicht. Wird der Verzicht nicht auf die gesamte Erbenstellung erstreckt, sondern lediglich auf bestimmte Rechte - etwa die Stellung als unbeschränkter Vollerbe -, bleibt die Erbenstellung im Kern bestehen, allerdings in der durch den Verzicht eingeschränkten Form.
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