§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Parteien eines Erbverzichtsvertrags steht es nach § 2349, 2. Teilsatz BGB frei, von der dort eröffneten Möglichkeit, gegenüber der in § 2349, 1. Teilsatz BGB geregelten Gesamtwirkung „ein anderes“ zu bestimmen, auch dadurch Gebrauch zu machen, dass nur einzelne Abkömmlinge von der Gesamtwirkung ausgenommen und dadurch gegenüber den übrigen Abkömmlingen begünstigt werden. Ihnen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, den durch Verzicht frei gewordenen Erbteil des Erblassers an dessen Stelle auch im Wege
gesetzlicher Erbfolge erlangen zu können. Auf eine Einsetzung als testamentarischer Erbe des Erblassers ist nur derjenige Abkömmling angewiesen, der mangels Abbedingung des § 2349, 1. Teilsatz BGB in gleicher Weise wie der Verzichtende von der Verzichtwirkung erfasst wird und daher aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheidet.
Zwar wird geltend gemacht, dass eine solche Begrenzung der in § 2349 1. Teilsatz BGB angeordneten Gesamtwirkung des Verzichts auf einzelne Abkömmlinge von § 2349, 2. Teilsatz BGB nicht zulässig sei, sondern den Parteien von dieser Vorschrift nur die Möglichkeit eröffnet werde, die Gesamtwirkung unterschiedslos für alle Abkömmlinge des Verzichtenden zu beseitigen. Vom Wortlaut der Vorschrift wird ein solches Verständnis jedoch nicht nahe gelegt. Vielmehr kann die Gesetzesformulierung, dass der Gesamtverzicht sich auf alle Abkömmlinge erstrecken soll, „sofern nicht ein anderes bestimmt wird“, zwanglos so verstanden werden, dass das Gesetz den Parteien dabei auch eine Beseitigung der Verzichtswirkung für einzelne Abkömmlinge ermöglichen wollte.
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