Die Regelung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Hat die verstorbene Person (der Erblasser) jedoch kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen bzw. sind Testament oder Erbvertrag unwirksam, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Hiernach erben grundsätzlich nur Verwandte oder Personen, die einem Verwandten gleichgestellt sind (Adoptivkinder).
Verwandte sind nach den gesetzlichen Regelungen nur Personen, die gemeinsame Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) haben (Parentelsystem).
Eingeschränkt wird das Erbrecht der Verwandten durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, dem, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser in der Regel kein Verwandschaftsverhältnis besteht, ein eigenes Erbrecht zukommt.
Hat die verstorbene Person (der Erblasser) jedoch kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen bzw. sind Testament oder Erbvertrag unwirksam, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Hiernach erben grundsätzlich nur Verwandte oder Personen, die einem Verwandten gleichgestellt sind (Adoptivkinder).
Verwandte sind nach den gesetzlichen Regelungen nur Personen, die gemeinsame Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) haben (Parentelsystem).
Eingeschränkt wird das Erbrecht der Verwandten durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, dem, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser in der Regel kein Verwandschaftsverhältnis besteht, ein eigenes Erbrecht zukommt.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt oder diese unwirksam sind.
Erbberechtigt sind Verwandte des Erblassers, die über gemeinsame Vorfahren definiert werden (Parentelsystem), sowie der überlebende Ehegatte.
Das Parentelsystem ordnet Erben nach Verwandtschaftsgraden ein, die sich aus gemeinsamen Vorfahren wie Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern ableiten lassen.
Ja, dem überlebenden Ehegatten steht trotz fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu, das neben das der Verwandten tritt.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


