Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, auch notarielle Verfügungen zur Ermittlung des wahren Erblasserwillens auszulegen, ist kein Raum, wenn sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass juristische Fachbegriffe unzutreffend gebraucht worden wären.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend hat der Senat keine Zweifel, dass die verwendeten juristischen Begriffe zutreffend verwendet worden sind und sich das vom Nachlassgericht gefundene Ergebnis zwangsläufig aus diesen ergibt.
Der Beschwerdeführer hält den notariellen
Erbvertrag deswegen für auslegungsbedürftig und lückenhaft, weil dieser den im juristischen Sprachgebrauch gebräuchlichen Begriff des „Schlusserben“ nicht verwendet und deswegen fraglich sei, ob auch der zweite Erbfall geregelt wurde. Ohne eine solche Regelung komme gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Diese Einwände verhelfen der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil das Gesetz den Begriff des Schlusserben selbst nicht kennt, so dass aus diesem Umstand keine Schlüsse zugunsten des Beschwerdeführers gezogen werden können. Zwar trifft es zu, dass im Falle der Vollerbschaft, d. h. wenn im ersten Erbfall der überlebende Ehegatte nicht lediglich Vorerbe im Sinne der §§ 2100 ff. BGB wird, derjenige, der nach dem Tod des Letztversterbenden bedacht ist, oft als Schlusserbe bezeichnet wird. Gleichwohl wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Begriffes, den das Gesetz nicht kennt, in notariellen Urkunden problematisch ist und die Bezeichnung als Ersatzerbe deswegen vorzugswürdig sei.
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