Ein Leibrentenversprechen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks - auch wenn es durch eine Reallast gesichert ist - führt nicht zu einer rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstücks durch den Erblasser. Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt daher bereits mit der Eigentumsübertragung zu laufen und wird nicht durch die fortlaufenden Rentenzahlungen gehemmt.
Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB
Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB sollen verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen aushöhlt. Um dem Beschenkten jedoch Rechtssicherheit zu verschaffen und einen dauerhaften Schwebezustand zu vermeiden, ordnet § 2325 Abs. 3 BGB eine zeitliche Abschmelzung des Ergänzungsanspruchs an: Für jedes seit der Schenkung verstrichene Jahr vermindert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel, sodass nach Ablauf von zehn Jahren keine Ergänzungspflicht mehr besteht. Die Frist beginnt nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB erst mit der „Leistung des verschenkten Gegenstandes“.Wann liegt eine fristauslösende Leistung vor?
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine formale Eigentümerstellung endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte wie eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Entscheidend ist, ob der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung tatsächlich entbehren muss. Behält sich der Erblasser eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand vor, fehlt es an der für den Fristbeginn erforderlichen „Eingewöhnung“ in die Folgen der Schenkung, sodass die Frist nicht zu laufen beginnt.Wie ist ein Leibrentenversprechen im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung einzuordnen?
Zu klären war, ob ein dem Erblasser eingeräumtes, gegebenenfalls durch eine Reallast gesichertes Leibrentenversprechen eine solche fristhemmende Weiternutzung begründet. In der Literatur wird dies teilweise unter Verweis auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise bejaht, wenn die Rentenhöhe an den Mieterträgen des übertragenen Grundstücks orientiert ist. Die überwiegende Auffassung verneint dies. Für die rechtliche Beurteilung ist nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vergleich der vor und nach Vollzug des Übergabevertrages fließenden Zahlungsströme maßgeblich; erforderlich ist vielmehr der Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand selbst. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung liefe auf eine nicht hinreichend prognostizierbare Einschränkung des Leistungsbegriffs hinaus und widerspräche dem Zweck der Fristenregelung, zugunsten des Beschenkten Rechtssicherheit zu schaffen.Warum begründet eine Leibrente keine Weiternutzung des Grundstücks?
Die Leibrente ist ein einheitlich nutzbares Recht, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt wird und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Geldleistungen bestehen. Der hieraus resultierende schuldrechtliche Zahlungsanspruch ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten unabhängig und besteht auch dann zu den vereinbarten Konditionen fort, wenn die aus dem übertragenen Gegenstand gezogenen Erträge steigen, sinken oder ganz ausbleiben. Der Erblasser ist nach Vollzug der Übergabe nicht mehr befugt, den Gegenstand selbst zu nutzen, über eine Nutzung durch Dritte zu bestimmen oder eine Weiterveräußerung beziehungsweise Belastung zu verhindern. Der Beschenkte ist zudem nicht verpflichtet, die Rentenzahlungen gerade aus den Erträgen des übertragenen Gegenstandes zu erbringen; ihm steht es frei, die Zahlungen auch aus seinem übrigen Vermögen zu leisten. Die Herrschaftsbeziehung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem übertragenen Gegenstand wird durch die Übertragung gegen ein Leibrentenversprechen daher vollständig gelöst. Die Rentenleistungen fließen dem Erblasser nicht deshalb zu, weil er weiterhin Ertrag aus dem übertragenen Gegenstand zöge, sondern weil er sich des Eigentums hieran - zumindest teilweise - als Gegenleistung für den Rentenbezug vollständig und vorbehaltlos begeben hat. Insoweit handelt es sich um eine entgeltliche Veräußerung, an die § 2325 BGB gerade keine Rechtsfolgen knüpft, soweit sie nicht selbst den Charakter einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB trägt.Welche Bedeutung hat eine zusätzliche dingliche Absicherung durch Reallast?
Auch die Bestellung einer Reallast zur Sicherung des Rentenversprechens führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Reallast ist ein dingliches Verwertungsrecht, das dem Berechtigten im Falle der Nichtleistung die Möglichkeit gibt, den Gegenwert der Leistung durch Verwertung des Grundstücks in Geld zu erlangen. Sie vermittelt dem Berechtigten jedoch keinerlei Nutzungsbefugnisse an dem belasteten Grundstück und begründet daher auch keinen fortgesetzten „Genuss“ des Grundstücks im Sinne der Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?
Vorliegend hatte die Erblasserin dem Beklagten mehrere Grundstücke gegen Zahlung einer monatlichen, an den Mieterträgen orientierten und durch Reallast gesicherten Leibrente übertragen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgte mehr als zehn Jahre vor dem späteren Erbfall. Da das Leibrentenversprechen keine rechtlich maßgebliche Weiternutzung des übertragenen Grundstücks begründete, war die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits zehn Jahre nach der Eintragung des Eigentumsübergangs abgelaufen. Die auf dieser Schenkung beruhenden Wertermittlungsansprüche bestanden zum Zeitpunkt des Erbfalls daher nicht mehr. Der spätere Verzicht auf die weiteren Leibrentenzahlungen und die Bewilligung der Löschung der Reallast stellten demgegenüber eine eigenständige, neue Schenkung dar, für die die Frist gesondert zu laufen begann; dieser fiktive Nachlassgegenstand war jedoch nicht Streitgegenstand der auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Wertermittlungsansprüche.
BGH, 24.06.2026 - Az: IV ZR 141/25
ECLI:DE:BGH:2026:240626UIVZR141.25.0
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