Eine nationale Regelung, die es der zuständigen Behörde untersagt, einem für eine Grundstücksverschmutzung nicht verantwortlichen Eigentümer die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, und die dessen Kostenerstattungspflicht auf den nach Durchführung der Maßnahmen ermittelten Marktwert des Grundstücks begrenzt, verstößt nicht gegen die Richtlinie 2004/35/EG. Das Verursacherprinzip aus Art. 191 Abs. 2 AEUV kann von Einzelnen oder Behörden nicht unmittelbar herangezogen werden, um über die Richtlinie hinausgehende Pflichten zu begründen.
Art. 191 Abs. 2 AEUV legt lediglich die allgemeinen Ziele der Umweltpolitik der Union fest, während die Umsetzung dieser Ziele dem Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 192 AEUV obliegt. Die Vorschrift kann daher weder von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung auszuschließen, noch von einer zuständigen Behörde, um bei Fehlen einer nationalen Rechtsgrundlage Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen. Das Verursacherprinzip kann jedoch mittelbar zur Anwendung kommen, soweit es durch eine auf Art. 192 AEUV gestützte Richtlinie - hier die Richtlinie 2004/35/EG - konkretisiert wird.
Kann kein solcher ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden, richtet sich die Beurteilung nicht nach der Richtlinie 2004/35/EG, sondern - unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer unionsrechtlicher Vorschriften - nach nationalem Recht. Bestätigt wird dies durch Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie, wonach ein Betreiber die Kosten von Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat, wenn er nachweist, dass der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die unionsrechtlichen Grundsätze der Umweltpolitik - insbesondere das Verursacherprinzip sowie die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung aus Art. 191 Abs. 2 AEUV und der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung - einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein für eine Verschmutzung nicht verantwortlicher Grundstückseigentümer nicht zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden kann, sondern lediglich einer der Höhe nach begrenzten finanziellen Haftung unterliegt. Vorliegend betraf dies mehrere Gesellschaften, die erst nach Abschluss der schadensverursachenden Tätigkeiten Eigentum an schwer kontaminierten Industriegrundstücken erworben hatten und von der zuständigen Behörde gleichwohl zur Errichtung einer hydraulischen Entwässerungsbarriere aufgefordert worden waren.Art. 191 Abs. 2 AEUV legt lediglich die allgemeinen Ziele der Umweltpolitik der Union fest, während die Umsetzung dieser Ziele dem Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 192 AEUV obliegt. Die Vorschrift kann daher weder von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung auszuschließen, noch von einer zuständigen Behörde, um bei Fehlen einer nationalen Rechtsgrundlage Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen. Das Verursacherprinzip kann jedoch mittelbar zur Anwendung kommen, soweit es durch eine auf Art. 192 AEUV gestützte Richtlinie - hier die Richtlinie 2004/35/EG - konkretisiert wird.
Welche Voraussetzungen setzt die Richtlinie 2004/35/EG für eine Umwelthaftung?
Der mit der Richtlinie geschaffene Haftungsmechanismus setzt die Ermittlung eines „Betreibers“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie voraus, also einer Person, die eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie ausübt oder bestimmt. Personen, die keine solche Tätigkeit ausüben, fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Darüber hinaus verlangt der Haftungsmechanismus nach Art. 4 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines identifizierbaren Betreibers und einem konkreten, messbaren Umweltschaden hergestellt werden kann. Diese Kausalitätsanforderung gilt sowohl im Rahmen der objektiven Haftung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie als auch im Rahmen der subjektiven, an Vorsatz oder Fahrlässigkeit anknüpfenden Haftung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie.Kann kein solcher ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden, richtet sich die Beurteilung nicht nach der Richtlinie 2004/35/EG, sondern - unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer unionsrechtlicher Vorschriften - nach nationalem Recht. Bestätigt wird dies durch Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie, wonach ein Betreiber die Kosten von Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat, wenn er nachweist, dass der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren.
Welche Bedeutung kommt dem Eigentümerstatus zu?
Aus dem System der Richtlinie folgt, dass die bloße Eigentümerstellung an einem verunreinigten Grundstück keinen ursächlichen Zusammenhang zur Verschmutzung begründet, wenn der Eigentümer weder die schädigende Tätigkeit selbst ausgeübt noch anderweitig zu ihr beigetragen hat. Fehlt es an einer solchen Zurechnung, greift der unionsrechtliche Haftungsmechanismus nicht ein. Die Mitgliedstaaten sind allerdings nach Art. 16 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 193 AEUV berechtigt, strengere nationale Regelungen beizubehalten oder zu erlassen, etwa durch Bestimmung zusätzlicher verantwortlicher Parteien - sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.Ergebnis
Eine nationale Regelung, die es der zuständigen Behörde nicht gestattet, einem für eine Grundstücksverschmutzung nicht verantwortlichen Eigentümer die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, sondern lediglich eine der Höhe nach auf den nach Durchführung der Maßnahmen ermittelten Marktwert des Grundstücks begrenzte Kostenerstattungspflicht vorsieht, steht mit der Richtlinie 2004/35/EG in Einklang. Diese Bewertung stützt sich auf die Erwägungen des Gerichtshofs unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung zum Verursacherprinzip und zur Kausalitätsanforderung (vgl. EuGH, 09.03.2010 - Az: C-378/08, C-379/08, C-380/08; EuGH, 09.03.2010 - Az: C-478/08, C-479/08).
EuGH, 04.03.2015 - Az: C-534/13
ECLI:EU:C:2015:140
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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