Wirbt ein Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt unter Nennung der wesentlichen Leistungsinhalte und eines Mindestpreises, liegt eine „Aufforderung zum Kauf“ vor, sodass der Gesamtpreis anzugeben ist. Eine zusätzlich erhobene, in US-Dollar bezifferte Servicepauschale ist als Preisbestandteil in diesen Gesamtpreis einzurechnen; ein bloß formal als „optional“ bezeichnetes Reduzierungsrecht nach erfolgloser Reklamation ändert daran nichts, da die Pauschale grundsätzlich verpflichtend anfällt.
Die Preisangabenverordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie). Soweit ihre Vorschriften den Vorgaben dieser Richtlinien entsprechen, nehmen sie am Vorrang dieser Richtlinien gegenüber der UGP-Richtlinie teil, Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geht jedoch über die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie hinaus, da Art. 22 Abs. 3 lit. a) der Dienstleistungsrichtlinie dem Dienstleistungserbringer ein Wahlrecht einräumt, den Preis erst „auf Anfrage“ mitzuteilen, sofern er ihn nicht von vornherein festgelegt hat. Die Vorrangregel des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie greift daher nicht; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV muss sich seit dem 13.06.2014 an den Bestimmungen der UGP-Richtlinie, namentlich an Art. 7 Abs. 4 lit. c), messen lassen, Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie. Aus unionsrechtlichen Gründen ist § 1 S. 1 PAngV daher nur anwendbar, wenn in der geschäftlichen Handlung eine „Aufforderung zum Kauf“ gesehen werden kann, und auch nur für solche Preisbestandteile, die „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 1 d zu § 1 PAngV; OLG München, 15.05.2014 - Az: 6 U 3188/13; KG Berlin, 23.09.2014 - Az: 5 U 5/14).
Was sieht die Gesamtpreisangabe nach der Preisangabenverordnung vor?
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sind beim Angebot oder der Werbung für Waren und Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis). Seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) am 13.06.2014 kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch begründen, wenn die dort aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben. Dies folgt daraus, dass die UGP-Richtlinie abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern unlauter sind, und nur eine Verletzung unionsrechtlich vorgeschriebener Informationsanforderungen als unlautere Geschäftspraktik gilt (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, 10.12.2009 - Az: I ZR 149/07).Die Preisangabenverordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie). Soweit ihre Vorschriften den Vorgaben dieser Richtlinien entsprechen, nehmen sie am Vorrang dieser Richtlinien gegenüber der UGP-Richtlinie teil, Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geht jedoch über die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie hinaus, da Art. 22 Abs. 3 lit. a) der Dienstleistungsrichtlinie dem Dienstleistungserbringer ein Wahlrecht einräumt, den Preis erst „auf Anfrage“ mitzuteilen, sofern er ihn nicht von vornherein festgelegt hat. Die Vorrangregel des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie greift daher nicht; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV muss sich seit dem 13.06.2014 an den Bestimmungen der UGP-Richtlinie, namentlich an Art. 7 Abs. 4 lit. c), messen lassen, Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie. Aus unionsrechtlichen Gründen ist § 1 S. 1 PAngV daher nur anwendbar, wenn in der geschäftlichen Handlung eine „Aufforderung zum Kauf“ gesehen werden kann, und auch nur für solche Preisbestandteile, die „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 1 d zu § 1 PAngV; OLG München, 15.05.2014 - Az: 6 U 3188/13; KG Berlin, 23.09.2014 - Az: 5 U 5/14).
Wann liegt eine „Aufforderung zum Kauf“ vor?
Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt vor, wenn das Angebot so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, 12.05.2011 - Az: C-122/10). Erforderlich ist lediglich, dass dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH, 09.10.2013 - Az: I ZR 24/12). Der Umstand, dass lediglich ein Eckpreis („ab...“) genannt wird und weitere vertragswesentliche Modalitäten wie der genaue Reisezeitpunkt, die Auswahl der An- und Abreisemodule, die Kabinenwahl oder die Teilnehmerzahl offenbleiben, steht der Einordnung als „Aufforderung zum Kauf“ nicht entgegen (vgl. OLG München, 15.05.2014 - Az: 6 U 3188/13).Ist eine Servicepauschale in den Gesamtpreis einzurechnen?
Entscheidend für die Qualifikation eines Service-Entgelts oder einer Service-Pauschale als Preisbestandteil ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (vgl. OLG Koblenz, 04.06.2014 - Az: 6 U 1324/13). Eine Servicepauschale, die dem Bordkonto des Kunden automatisch belastet wird, stellt danach keine mit einem „Trinkgeld“ vergleichbare freiwillige Leistung dar, sondern einen sonstigen Preisbestandteil der insgesamt zu erbringenden Gesamtleistung.Urteil freischalten
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OLG Frankfurt, 18.06.2015 - Az: 6 U 69/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U69.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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