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Umzug zum Partner: Sonderkündigungsrecht bei bestehendem Telekommunikationsanschluss?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Sonderkündigungsrecht für einen Telekommunikationsvertrag setzt voraus, dass der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort tatsächlich nicht erbringen kann. Zieht der Verbraucher lediglich in eine Wohnung, in der bereits ein Anschluss eines anderen Anbieters besteht, reicht dies für eine außerordentliche Kündigung nicht aus, sofern der bisherige Anbieter seine Leistung am neuen Wohnort weiterhin technisch anbieten kann.

Wann hat der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs?

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 TKG ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung nach einem Wohnsitzwechsel des Verbrauchers unverändert an dessen neuem Wohnort fortzuführen, soweit er diese dort anbietet. Diese Regelung dient der Vertragskontinuität und soll die früher übliche Praxis verhindern, wonach Verbraucher im Umzugsfall regelmäßig nur zur Sonderkündigung des bestehenden Vertrags mit anschließendem Neuabschluss und neuer Vertragslaufzeit greifen konnten. Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort hingegen nicht erbringen, steht dem Verbraucher gemäß § 60 Abs. 2 TKG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Vorschrift ist als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG einzuordnen, sodass qualifizierte Verbraucherverbände Verstöße im Wege der Unterlassungsklage nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG verfolgen können.

Reicht ein bereits vorhandener Anschluss am neuen Wohnort für die Kündigung aus?

Entscheidend für das Bestehen des Sonderkündigungsrechts ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 TKG allein, ob der bisherige Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort tatsächlich erbringen kann. Der Umstand, dass in der neuen Wohnung bereits ein Telekommunikationsanschluss eines anderen Anbieters vorhanden ist, führt für sich genommen nicht zu einer fehlenden Leistungsfähigkeit des bisherigen Anbieters, sofern dieser die Leistung an der neuen Adresse technisch weiterhin anbieten kann. Die Gesetzesbegründung führt als Beispiel für eine fehlende Leistungsfähigkeit zwar den Fall an, dass ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird jedoch deutlich, dass es sich hierbei lediglich um ein Beispiel handelt, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die vorhandene Infrastruktur in solchen Fällen regelmäßig bereits blockiert und einem weiteren Anbieter nicht zugänglich ist. Ist dies im Einzelfall nicht der Fall, kann der Anbieter die Leistung mithin technisch weiterhin erbringen, greift das Beispiel der Gesetzesbegründung nicht.

Wer trägt das Verwendungsrisiko bei einem Umzug?

Mit Abschluss eines Telekommunikationsvertrags verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts, wofür ihm im Gegenzug die Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistung eingeräumt wird. Grundsätzlich trägt der Verbraucher damit auch das Risiko der Verwendung der ihm vertragsgemäß angebotenen Leistung. Setzt er selbst die Ursache dafür, dass die Leistung des Anbieters für ihn an Interesse verliert - etwa weil am neuen Wohnort bereits ein anderweitiger Anschluss zur Verfügung steht -, rechtfertigt dies keine Lossagung von den vertraglichen Pflichten. Der Gesetzgeber hat hiervon eine Ausnahme lediglich für den Fall geschaffen, dass der Anbieter seine Leistung aufgrund des Umzugs nicht mehr erbringen kann. Eine Ausweitung des Sonderkündigungsrechts auf Fälle, in denen dem Verbraucher aufgrund des Umzugs lediglich eine alternative Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Interessenausgleich zwischen Anbieter und Verbraucher nicht vereinbar, solange der bisherige Anbieter vertragstreu bleibt und seine Leistung weiterhin anbietet.

Weist ein Anbieter einen Verbraucher zutreffend darauf hin, dass aufgrund des Umzugs keine Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 60 Abs. 2 TKG vorliegen, weil die Leistung am neuen Wohnort weiterhin erbracht werden kann, handelt es sich hierbei um eine rechtlich zutreffende Information. Eine solche Auskunft begründet keine Irreführung über Verbraucherrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG, da sie inhaltlich der zutreffenden Rechtslage entspricht. Mangels Vorliegens eines Sonderkündigungsrechts sowie einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung besteht in einem solchen Fall auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin ihren Telekommunikationsvertrag mit der Begründung gekündigt, sie ziehe in die Wohnung ihres Partners, welcher dort bereits über einen Anschluss eines anderen Anbieters verfüge. Da der bisherige Anbieter seine Leistung auch am neuen Wohnort unstreitig weiterhin technisch anbieten konnte, lagen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 TKG nicht vor, sodass der Verbraucherin kein Sonderkündigungsrecht zustand.


OLG Bamberg, 27.11.2024 - Az: 3 UKl 7/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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