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Ein-Stern-Bewertung vor Gericht: Auch harsche Kritik muss hingenommen werden

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine negative Google-Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei, die den Bewerteten als „nicht besonders fähig“ bezeichnet, stellt eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung dar, wenn sie einen wahren Tatsachenkern enthält und keine Schmähkritik vorliegt.

Rechtlicher Rahmen von Bewertungen im Internet

Die Veröffentlichung negativer Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien auf öffentlich zugänglichen Bewertungsportalen berührt regelmäßig das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Bewerteten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 GG. Ein Eingriff in diese Rechtspositionen ist jedoch nicht per se rechtswidrig, sondern bedarf einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Bewertenden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Maßgeblich ist zunächst die rechtliche Einordnung der beanstandeten Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung.

Wie ist eine gemischte Äußerung aus Sternebewertung und Text rechtlich einzuordnen?

Eine Bewertung, die aus einer symbolischen Sternevergabe und einem ergänzenden Fließtext besteht, ist als einheitliche, grundsätzlich nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungsäußerung zu behandeln (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15; OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - Az: 5 U 117/21; OLG Stuttgart, 31.08.2022 - Az: 4 U 17/22; Wagner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 991). Vermengen sich in einer Äußerung tatsächliche und wertende Elemente derart, dass eine Trennung den Sinngehalt der Aussage aufheben oder verfälschen würde, wird die Äußerung insgesamt vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Entscheidend für die Einordnung ist, ob die Äußerung durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15).

Welche Bedeutung hat der Wahrheitsgehalt tatsächlicher Bestandteile?

Enthält eine als Meinungsäußerung einzuordnende Bewertung zugleich einen tatsächlichen Kern, kommt dessen Wahrheitsgehalt im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten des Bewerteten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und der Meinungsfreiheit des Bewertenden aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK andererseits besonderes Gewicht zu (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15). Erweist sich der Tatsachenkern als unwahr, überwiegen regelmäßig die Interessen des Bewerteten mit der Folge, dass die Äußerung insgesamt zu unterlassen ist. Bei der Bewertung einer Kanzlei lässt sich der Äußerung konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, der Bewertete sei vom Bewertenden mandatiert worden. Trifft diese Behauptung zu, etwa weil ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig bestand, fällt dieser Umstand zugunsten des Bewertenden ins Gewicht.

Wann liegt eine unzulässige Schmähkritik vor?

Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, welche der Meinungsfreiheit ausnahmsweise nicht mehr zugutekommt, ist erst überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Verächtlichmachung des Betroffenen herabsinkt und dabei jeden sachlichen Bezug zu dem vom Kritiker vertretenen Standpunkt vermissen lässt, sodass es kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr darstellt (vgl. Steffen/Lauber-Rönsberg, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 439; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 42. Kap. Rn. 32; Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kap. Rn. 98). Eine subjektive Einschätzung der fachlichen Kompetenz eines Rechtsanwalts sowie der Hinweis auf eine fehlende Weiterempfehlung genügen für sich genommen nicht, um diese Schwelle zu überschreiten, solange ein sachlicher Anknüpfungspunkt - etwa ein zuvor bestehendes Mandatsverhältnis - erkennbar bleibt.

Wann besteht ein Widerrufs- und Löschungsanspruch?

Ein Widerrufsanspruch als Unterfall des Berichtigungsanspruchs kann sich von vornherein ausschließlich auf unwahre Tatsachenbehauptungen richten, nicht jedoch auf die Korrektur von Meinungsäußerungen (vgl. BGH, 22.04.2008 - Az: VI ZR 83/07; Weberling, a.a.O., Kap. 44 Rn. 17 f.; Gamer/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 13 Rn. 98). Entsprechendes gilt für den Löschungsanspruch, der bei reinen Werturteilen ebenfalls ausscheidet (vgl. Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand: 01.02.2024, § 823 BGB Rn. 295; Kamps, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 6; Dörre, GRUR-Prax 2015, 437; Fricke, AfP 2015, 518, 519; Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310, 315). Eine Ausnahme kommt allenfalls bei Vorliegen von Schmähkritik in Betracht, deren Vorliegen jedoch gesondert festzustellen ist.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im vorliegend zu entscheidenden Fall bewertete ein ehemaliger Mandant eine Rechtsanwaltskanzlei mit einem von fünf Sternen und ergänzte, er könne die Kanzlei „nicht“ weiterempfehlen, da der zuständige Rechtsanwalt „nicht besonders fähig“ sei. Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Die Bewertung wurde als einheitliche Meinungsäußerung eingestuft, deren tatsächlicher Kern - das Bestehen eines früheren Mandatsverhältnisses - unstreitig wahr war. Eine Schmähkritik wurde verneint, da der sachliche Bezug zur vorangegangenen Mandatsbeziehung erkennbar blieb. Unterlassungs-, Widerrufs- und Löschungsansprüche des Klägers blieben daher erfolglos.


OLG Bamberg, 14.06.2024 - Az: 6 U 17/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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