Bei Annullierung eines Fluges gerät das Luftfahrtunternehmen mit der Erstattung des Flugpreises automatisch in Verzug, sobald die siebentägige Erstattungsfrist verstrichen ist - eine gesonderte Mahnung ist hierfür nicht erforderlich. Die dem Fluggast dadurch entstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu erstatten.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) iVm. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten zu. Dies betrifft nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie zurückgelegte Reiseabschnitte, sofern der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Der Fluggast kann die vollständige Erstattung zu dem Preis verlangen, zu dem der Flugschein erworben wurde.
Erstattungsanspruch nach der Fluggastrechte-VO
Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Luftfahrtunternehmen bei der Annullierung eines Fluges mit der Erstattung des Flugpreises in Verzug gerät und infolgedessen die dadurch verursachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen hat. Vorliegend hatte der Fluggast nach Annullierung seines Fluges zunächst selbst zur Erstattung des Flugpreises aufgefordert; erst nach Ablauf dieser Frist beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der weiteren außergerichtlichen Geltendmachung.Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) iVm. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten zu. Dies betrifft nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie zurückgelegte Reiseabschnitte, sofern der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Der Fluggast kann die vollständige Erstattung zu dem Preis verlangen, zu dem der Flugschein erworben wurde.
Wann beginnt die Erstattungsfrist zu laufen?
Die Erstattung hat binnen sieben Tagen zu erfolgen. Da die Fluggastrechte-VO keine eigene Fristenregelung enthält, sind nicht die Vorschriften des jeweils anwendbaren nationalen Rechts, sondern die Regelungen der Fristen-VO (VO (EWG) 1182/71 v. 03.06.1971, ABl. 1971 L 124, 1) heranzuziehen. Die Frist beginnt mit der Ausübung des dem Fluggast zustehenden Wahlrechts, sei es durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird das Wahlrecht in dem Zeitpunkt wirksam ausgeübt, in dem sie dem Luftfahrtunternehmen zugeht (§§ 130 f., 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit diesem Zugang tritt die Fälligkeit ein; nach Ablauf von sieben Tagen ohne Erfüllung tritt Verzug ein (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 16. Ed. 1.10.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3b-3c).Bedarf es einer gesonderten Mahnung?
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es keiner gesonderten Mahnung, wenn der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt werden kann, die einem Ereignis - hier dem Fristablauf - nachfolgt. Der Verzugseintritt setzt daher nach Ablauf der siebentägigen Erstattungsfrist nicht zwingend voraus, dass der Fluggast zuvor eine ausdrückliche Mahnung ausgesprochen hat; die Frist selbst übernimmt insoweit die Funktion der Mahnung.Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Befindet sich das Luftfahrtunternehmen bereits vor Beauftragung eines Rechtsanwalts in Verzug, sind die durch die anwaltliche Geltendmachung entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB iVm. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechte-VO (261/2004) zu ersetzen. Auf eine gesonderte weitere Mahnung durch den beauftragten Rechtsanwalt kommt es dabei nicht an, wenn der Verzug bereits zuvor durch Fristablauf eingetreten ist.
LG Landshut, 23.11.2020 - Az: 73 O 1651/20
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