Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen einen Kfz-Reparaturbetrieb scheitert nicht daran, dass das Fahrzeug bei Auftragserteilung bereits nicht mehr fahrbereit war. Befindet sich der Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug, ist der vorenthaltene Gebrauchswert des reparierten Fahrzeugs ab dem geschuldeten Fertigstellungszeitpunkt zu ersetzen. Die bloße Möglichkeit, kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen, lässt den Anspruch nicht entfallen.
Von diesem werkvertraglichen Anspruch zu unterscheiden sind Ansprüche, die ein Fahrzeugeigentümer gegenüber einem Werkstattbetreiber allein aus seiner Eigentumsstellung geltend macht, wenn ein Dritter - nicht der Eigentümer selbst - den Reparaturauftrag erteilt hat. In einem solchen Fall sind ausschließlich die Voraussetzungen der Verzugshaftung nach § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu prüfen, die an den gutgläubigen Besitzerwerb anknüpfen. Für vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem unmittelbaren Reparaturauftrag zwischen den Parteien gelten diese Einschränkungen nicht (vgl. BGH, 17.03.2017 - Az: V ZR 70/16).
Der Umstand, dass im zu entscheidenden Fall die Ehefrau des Klägers ein Ersatzfahrzeug erwarb, weil das reparaturbedürftige Fahrzeug von der Beklagten nicht herausgegeben wurde, begründet daher keine Obliegenheit des Klägers, dieses Ersatzfahrzeug vorrangig zu nutzen.
Ist Nutzungsausfall ein ersatzfähiger Verzugsschaden beim Werkvertrag?
Befindet sich ein Kfz-Reparaturbetrieb mit der Nacherfüllung eines Werkvertrags in Verzug, kann dem Besteller ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zustehen. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass dem Besteller eine bereits bestehende, funktionstüchtige Gebrauchsmöglichkeit entzogen wird. Die Rechtsordnung schützt im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Bestandsinteresse, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und ab diesem Zeitpunkt nutzen zu können (vgl. BGH, 08.05.2014 - Az: VII ZR 199/13; BGH, 20.02.2014 - Az: VII ZR 172/13; OLG Koblenz, 08.03.2007 - Az: 5 U 1518/06).Kein Ausschluss wegen fehlender Gebrauchstauglichkeit bei Auftragserteilung
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Besteller das Fahrzeug im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bestimmungsgemäß nutzen konnte - etwa weil es infolge eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit war. Entscheidend ist, dass der Unternehmer durch den Werkvertrag verpflichtet ist, dem Besteller ein funktionstüchtiges Fahrzeug zurückzugeben. Wird dieses Interesse durch mangelhafte oder verzögerte Nacherfüllung verletzt, liegt nicht eine Entziehung, sondern ein Vorenthalten der geschuldeten Gebrauchsmöglichkeit vor. Auch das Vorenthalten begründet einen ersatzfähigen Schaden. Vorliegend führte eine nicht fachgerecht durchgeführte Reparatur zu einem kapitalen Motorschaden, sodass das Fahrzeug auch nach der Übergabe nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte; dennoch besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des Nacherfüllungsverzugs.Von diesem werkvertraglichen Anspruch zu unterscheiden sind Ansprüche, die ein Fahrzeugeigentümer gegenüber einem Werkstattbetreiber allein aus seiner Eigentumsstellung geltend macht, wenn ein Dritter - nicht der Eigentümer selbst - den Reparaturauftrag erteilt hat. In einem solchen Fall sind ausschließlich die Voraussetzungen der Verzugshaftung nach § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu prüfen, die an den gutgläubigen Besitzerwerb anknüpfen. Für vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem unmittelbaren Reparaturauftrag zwischen den Parteien gelten diese Einschränkungen nicht (vgl. BGH, 17.03.2017 - Az: V ZR 70/16).
Sind Ansprüche durch kostenloses Ersatzfahrzeug eines Familienangehörigen ausgeschlossen?
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt nicht bereits dann, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen (vgl. BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 363/11). Ein Anspruchsausschluss kommt nur in Betracht, wenn dem Geschädigten ein eigenes, bislang ungenutztes Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, 18.06.1985 - Az: VI ZR 126/84; BGH, 14.10.1975 - Az: VI ZR 255/74). Ein von einem Familienangehörigen angeschafftes und überwiegend von diesem genutztes Fahrzeug ist kein solches Zweitfahrzeug des Geschädigten und einem solchen auch nicht deshalb gleichzustellen, weil das beschädigte Fahrzeug seinerseits überwiegend von dem Familienangehörigen genutzt worden war.Der Umstand, dass im zu entscheidenden Fall die Ehefrau des Klägers ein Ersatzfahrzeug erwarb, weil das reparaturbedürftige Fahrzeug von der Beklagten nicht herausgegeben wurde, begründet daher keine Obliegenheit des Klägers, dieses Ersatzfahrzeug vorrangig zu nutzen.
BGH, 07.05.2026 - Az: VII ZR 20/25
ECLI:DE:BGH:2026:070526UVIIZR20.25.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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