Weicht die tatsächliche Gesamtlaufleistung eines Gebrauchtwagens wesentlich von der vom Kilometerzähler angezeigten Laufleistung ab, so ist dieser mangelhaft, wenn ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen berechtigterweise erwarten konnte, dass der angezeigte Kilometerstand der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht.
Zwar liegt kein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die vom Sachverständigen festgestellte, den Tachostand erheblich übersteigende Laufleistung des Fahrzeugs vor. Denn zwischen den Parteien ist diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. So wird der Kilometerstand von „ca. 109.474 km“ im Kaufvertrag als von den Parteien abgelesen bezeichnet und lediglich eine entsprechende Gesamtfahrleistung „laut Vorbesitzer“ ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung. Auch frühere Angaben in einem Inserat sind dadurch überholt.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aber nicht die übliche und erwartbare Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest.
Maßstab dafür, welche Beschaffenheit der Käufer „nach Art der Sache“ erwarten kann, ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft.Zwar liegt kein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die vom Sachverständigen festgestellte, den Tachostand erheblich übersteigende Laufleistung des Fahrzeugs vor. Denn zwischen den Parteien ist diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. So wird der Kilometerstand von „ca. 109.474 km“ im Kaufvertrag als von den Parteien abgelesen bezeichnet und lediglich eine entsprechende Gesamtfahrleistung „laut Vorbesitzer“ ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung. Auch frühere Angaben in einem Inserat sind dadurch überholt.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aber nicht die übliche und erwartbare Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest.
Maßstab dafür, welche Beschaffenheit der Käufer „nach Art der Sache“ erwarten kann, ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert.
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OLG Hamm, 17.11.2020 - Az: 34 U 57/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1117.34U57.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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