Wird ein Fahrzeug bei eBay ohne jegliche
Garantie oder
Gewährleistung verkauft und handelt es sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung, so wird durch die Klausel wird auch die Haftung des Verkäufers ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, ob diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einerseits oder einfache Fahrlässigkeit andererseits beruht. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ersteigerte am 01.06.2008 auf der Internet-Plattform eBay von der Beklagten ein gebrauchtes Motorrad Harley Davidson FXD Dyna Glide zum Preis von 8.000,-- €. In dem Angebot der Beklagten hieß es:
„Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.“
Eine solche Formulierung hatte die Beklagte auch bei dem Verkauf weiterer Fahrzeuge und Fahrzeugteile über eBay in mindestens 6 Fällen in der Zeit zwischen dem 25.05. und dem 17.06.2008 genutzt. Ca. 4 Wochen vor dem Verkauf war die an den Kläger verkaufte Maschine durch die DEKRA tüv-geprüft worden, wobei Mängel nicht festgestellt wurden. Das ihm am 08.06.2008 übergebene Motorrad verbrachte der Kläger mit einem Transporter nach Berlin. Nach der am 09.06.2008 erfolgten Neuzulassung des Fahrzeugs wandte sich der Kläger mit email vom gleichen Tag an die Beklagte und teilte folgendes mit:
„Alles bestens, 1A+++ gerne wieder, danke“
Das Motorrad erlitt einen Motorschaden, woraufhin der Kläger mit E-Mail vom 17.07.2008 die Beklagte zur Beseitigung der Schäden bzw. Übernahme der anfallenden Reparaturkosten binnen 14 Tagen aufforderte. Mit Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2008 ließ der Kläger der Beklagten gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den
Rücktritt von diesem erklären, und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine auffordern. Zudem hat er zwischenzeitlich den Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung nach § 312b Abs. 1 BGB erklärt.
Der Kläger macht geltend, Ursache des Motorschadens sei ein Defekt am Nockenwellenlager gewesen, welcher bereits bei Übergabe des Motorrades an ihn vorgelegen habe. Die Beklagte habe in der Vergangenheit in mindestens 658 Fällen Gegenstände über eBay veräußert und sei bei einem solchen Handelsumfang als
Unternehmerin anzusehen.
Die Beklagte wendet ein, der Motorschaden sei allein auf die Fahrweise des Klägers zurückzuführen.
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