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Unternehmer und Verbraucher

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verbraucher werden durch besondere Vorschriften im Geschäftsleben geschützt.

Für die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften ist es deshalb entscheidend, ob jemand als Unternehmer oder als Verbraucher auftritt.

Wer ist Unternehmer?

Nach der in § 14 BGB enthaltenen Definition ist „Unternehmer... eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt“.

Damit werden neben den Gewerbetreibenden auch die Freiberufler und Landwirte als Unternehmer behandelt. Unerheblich ist es, ob die unternehmerische Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Bei eBay sind Unternehmer insbesondere dadurch zu erkennen, in dem sie einen eigenen Shop haben oder als Powerseller auftreten.

Aber auch ein Verbraucher kann schnell zum Unternehmer werden, wenn er als nebenberuflicher Gewerbetreibender Verkäufe tätigt. Dies lässt sich relativ gut aus den Bewertungen des einzelnen Verkäufers ablesen. Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft liegen immer dann vor, wenn in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden.

Wer ist Verbraucher?

Verbraucher ist gem. § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.
Zur privaten Sphäre gehören Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge u. ä., aber auch die Verwaltung und Anlage des eigenen Vermögens.

Durch die Verbraucherschutzvorschriften wird nur geschützt, wer Verbraucher in diesem Sinne ist und mit einem Unternehmer in Geschäftsbeziehungen tritt. Bei Geschäften, die über das Internet abgewickelt werden, greift der Verbraucherschutz vor allem dann ein, wenn es sich bei dem betreffenden Geschäft um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, darüber hinaus immer dann, wenn ein Kaufvertrag als Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB oder ein Darlehensvertrag als Verbrauchsdarlehensvertrag nach § 491 BGB anzusehen ist.

Bei solchen Geschäften mit Verbrauchern gelten für einen beteiligten Unternehmer verschärfte Informationspflichten. Der beteiligte Verbraucher kann aus dem Geschäft durch Widerruf aussteigen. Dabei gibt es aber für echte Versteigerungen Ausnahmen.
Stand: 25.01.2019
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