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Gewerbliche und private Anbieter

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gewerbliche Tätigkeit löst im Gegensatz zur privaten Tätigkeit Rechtsfolgen auf verschiedenen Gebieten aus, insbesondere
  • muss ein Gewerbe bei der Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, angemeldet werden;
  • sind Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Davon gibt es Befreiungsmöglichkeiten, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden;
  • muss der Gewerbetreibende, wenn die Freigrenzen überschritten sind, Gewerbesteuer zahlen;
  • werden Straftaten, die gewerblich begangen werden, in vielen Fällen härter bestraft;
  • sind spezielle Vorschriften für Gewerbetreibende zu beachten, so z. B. die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Ein Gewerbe muss insbesondere gem. § 14 GewO bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Bei gewerblichen Internet - Versteigerungen ist streitig und ungeklärt, ob dafür gem. § 34b GewO eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Vom zuständigen Bund - Länder - Ausschuss wird die Auffassung vertreten, eine Genehmigungspflicht bestehe nicht. Anders hat aber beispielsweise das Landgericht Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 14.9.99, 315 O 144/95);
  • werden Wettbewerbsverstöße nach den Bestimmungen des UWG zivilrechtlich und strafrechtlich geahndet;
Die Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit sind erfüllt, wenn der Betroffene planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt am Markt anbietet. Ein Gewerbe dürfte entsprechend der Definition nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz vorliegen, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung gegeben ist, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich der Gewerbetreibende am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist unerheblich. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz auch dann vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nur Nebenzweck ist, d.h., eigentlich andere Interessen im Vordergrund stehen.

Nach einer Entscheidung des LG Berlin 103 O 149/01) ist von einer Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und damit von gewerblicher Tätigkeit schon dann auszugehen, wenn „die Teilnahme an Internetauktionen einen Umfang (annimmt), der beispielsweise ähnlich hoch wie beim Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt liegt“.
Nicht zu den Gewerbetreibenden zählen Freiberufler und Landwirte.
Stand: 28.10.2017
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