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Tipps - Beteiligte bei Online-Auktionen

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Auktionen im Internet sind grundsätzlich mindestens drei Parteien beteiligt: Der Verkäufer, der Käufer und das Internet-Auktionshaus.

Wird die Zahlung über einen Zahlungsanbieter durchgeführt, kann auch dieser Beteiligter sein.

eBay kauft und verkauft nicht selbst sondern stellt die Internet-Plattform für die abgewickelten Geschäfte.

Die Verantwortlichkeit von eBay ist dabei sehr begrenzt. So besteht keine Haftung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und auch keine Verpflichtung zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters. Ein Internetauktionshaus ist auch nicht verpflichtet, Informationspflichten zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen.

Der Verkäufer kann ein privater oder ein gewerblicher Verkäufer sein - dies ist ein gewichtiger Unterschied. Die Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit sind erfüllt, wenn der Betroffene planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt am Markt anbietet.

Verbraucher werden durch besondere Vorschriften im Geschäftsleben geschützt. Für die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften ist es deshalb entscheidend, ob jemand als Unternehmer oder als Verbraucher auftritt.

Durch die Verbraucherschutzvorschriften wird nur geschützt, wer Verbraucher ist und mit einem Unternehmer in Geschäftsbeziehungen tritt.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg

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