Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem
gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll. Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Enthält das gemeinschaftliche Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln. Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind.
Die Ermittlung, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) vorzunehmen. Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein – mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt.
Diese Grundsätze gelten auch und gerade für die Auslegung von Testamenten, bei denen die speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist.