Grundsätzlich gilt im Falle der Vermietung von Fahrzeugen, dass der Vermieter für die Beschädigungen eines Mietfahrzeugs vom Mieter nur dann Ersatz verlangen kann, wenn er darlegt und nachweist, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist und der Mieter diese verursacht hat.
In dem Fall des sogenannten „free-floating Carsharing“, bei dem die Autos nicht auf festen Parkplätzen, sondern innerhalb eines definierten Geschäftsgebiets frei verteilt geparkt werden und die Nutzer die Fahrzeuge über das Smartphone orten und buchen sowie es nach der Fahrt innerhalb des Geschäftsgebiets irgendwo wieder abstellen, ist es der Vermieterin grundsätzlich nicht möglich, mehr vorzutragen, als dass das Fahrzeug vor Mietbeginn schadenfrei gewesen und nach Rückgabe bestimmte Schäden aufgewiesen habe. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast. Denn das weitere Geschehen nach Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter entzieht sich ihrer Wahrnehmung.
In diesem Fall trifft den Mieter eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Ihm ist es aufgrund eigener Wahrnehmungsmöglichkeit zumutbar, zu dem Zustand des Pkw bei Anmietung und während der Dauer der Mietzeit genaue Angaben zu machen.