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Kindesunterhalt: Wann der betreuende Elternteil zum Barunterhalt herangezogen werden kann

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Beruft sich ein barunterhaltspflichtiger Elternteil darauf, dass der betreuende Elternteil sich wegen erheblich besserer Einkommensverhältnisse gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB am Barunterhalt beteiligen muss, trägt der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich die Beweislast für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils (vgl. BGH, 18.02.1981 - Az: IVb ZR 608/79). Diese Beweislastverteilung bedeutet jedoch nicht, dass der Gegner des Beweispflichtigen jeder Darlegungspflicht enthoben ist.

Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Darlegungslast zur Höhe der Einkünfte des betreuenden Elternteils nachgekommen, indem er diese schlüssig geschätzt hat, genügt ein pauschales Bestreiten dieser Schätzung durch den betreuenden Elternteil nicht. Das minderjährige Kind wird durch den betreuenden Elternteil vertreten und verfügt problemlos über alle Informationen und Unterlagen zur Darlegung von dessen Einkommen. Ein pauschales Bestreiten ohne konkrete Angaben zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen genügt daher den prozessualen Anforderungen nicht.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann auf der Grundlage der Beistands- und Rücksichtnahmepflichten gemäß § 1618a BGB verlangen, dass das minderjährige Kind - vertreten durch den betreuenden Elternteil - dessen Einkommensverhältnisse unter Vorlage entsprechender Unterlagen konkret vorträgt. Die Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils auf Auskunft in einem gesonderten Verfahren gemäß § 242 BGB stellt einen unnötig kostenträchtigen und die Erledigung verzögernden Umweg dar, wenn die Informationen unmittelbar im laufenden Verfahren vorgetragen werden können.

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