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Barbedarf bzw. Barunterhalt eines minderjährigen Kindes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Barunterhalt ist der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Kindesunterhalt. Das Gegenstück zum Barunterhalt ist der Betreuungsunterhalt. Während ein Elternteil das minderjährige Kind betreut, zahlt der andere Elternteil Unterhalt.

Die Höhe des Barunterhalts eines minderjährigen Kindes richtet sich nach seinem Bedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Bedarf des Kindes wiederum orientiert sich am Lebensalter des Kindes sowie am Nettoeinkommen und Vermögen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Wie hoch ist der Barunterhalt?

Der Mindestunterhalt eines Kindes ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung und dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.

Zu Ermittlung des Barbedarfs wird in der Regel die „Düsseldorfer Tabelle“ verwendet. Zahlreiche Oberlandesgerichte wenden für ihren jeweilige Bezirk Varianten an, die von der Düsseldorfer Tabelle mehr oder weniger abweichen.

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners in unterschiedliche Einkommensgruppen und entsprechende Regelbedarfe für unterschiedliche Einkommensgruppen auf.

Der Tabelle kommt jedoch keine Gesetzeskraft zu. Daher kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls von den dort aufgeführten Werten abgewichen werden.

In der Regel erfolgt daher - durchaus in regelmäßige Abständen - zunächst eine Unterhaltsberechnung um den konkreten Unterhaltsbedarf zu ermitteln, der dann ggf. auch tituliert werden kann. Es ist aber auch denkbar, dass die Eltern sich einverständlich auf einen bestimmten Zahlbetrag einigen.

Unterhalt kann dynamisiert werden

Der geschuldete Unterhalt kann gemäß § 1612a BGB als Prozentsatz zum Mindestunterhalt der jeweiligen Einkommensstufe geltend gemacht werden.

Der ermittelte Barbedarf des Kindes kann dann also in einen prozentualen Bezug zur Bezugsgröße gesetzt werden. Dies führt dazu, dass der Unterhaltstitel sich automatisch anpasst, wenn sich die Bezugsgröße ändert. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Sofern ein Mangelfall vorliegt, ist zu beachten, dass eine Dynamisierung nicht möglich ist, weil der nach der Mangelfallquote berechnete Zahlbetrag nicht einfach in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts umgerechnet werden kann und sich weiterhin im Mangelfall je nach Altersgruppe unterschiedliche Prozentsätze ergeben. Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den vollen Unterhaltsbedarf zu erfüllen.

Änderung des Barunterhalts mit der Altersstufe

Ab Beginn des Monats geschuldet, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet hat, wird der Unterhalt einer höheren Altersstufe geschuldet (§ 1612a Abs. 3 BGB).

Es gibt drei gesetzlich geregelte Altersstufen: 1. Stufe: 0-5 Jahre, 2. Stufe: 6-11 Jahre und 3. Stufe: 12-17 Jahre.

Wann muss der betreuende Elternteil sich am Barunterhalt beteiligen?

Im Regelfall muss der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt leisten, da er seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mit der Betreuung des Kindes leistet. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein anderes gilt:
  • Wenn der betreuende Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen als der nichtbetreuende Elternteil hat und ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht besteht. Dies betrifft in der Regel den Fall, dass das Nettoeinkommen mehr als dreifach so hoch ist.
  • Wenn der nichtbetreuende Elternteil nicht (voll) leistungsfähig ist (Mangelfall). In diesem Fall ist der betreuende Elternteil in der Subsidiärhaftung gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB.
  • Wenn ein reines Wechselmodell praktiziert wird. In diesem Fall kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile in Betracht.
  • Wenn es sich um Sonderbedarf oder Mehrbedarf handelt.
  • Wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt und die Betreuung vollständig Dritten überlassen wurde. Dies betrifft sowohl die Unterbringung im Heim als auch im Internat.
Stand: 01.11.2023 (aktualisiert am: 22.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Die Höhe bestimmt sich nach dem Bedarf gemäß § 1610 Abs. 2 BGB, welcher vom Lebensalter des Kindes sowie dem Nettoeinkommen und Vermögen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Als Orientierungshilfe dient meist die Düsseldorfer Tabelle.
Gemäß § 1612a BGB kann der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt werden. Dadurch passt sich der Titel bei Änderungen der Bezugsgrößen automatisch an. In Mangelfällen ist eine Dynamisierung jedoch ausgeschlossen.
Die Unterhaltspflicht passt sich mit dem Erreichen einer neuen Altersstufe an: 1. Stufe (0–5 Jahre), 2. Stufe (6–11 Jahre) und 3. Stufe (12–17 Jahre). Der höhere Unterhalt ist ab Beginn des Monats geschuldet, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet.
Im Regelfall leistet der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch Betreuung. Ausnahmen gelten bei sehr hohem Einkommensgefälle, im Mangelfall (Subsidiärhaftung), bei Ausübung des Wechselmodells, bei Sonderbedarf oder wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt.
Theresia DonathAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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Marc Stimpfl, Boppard