Der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bedarf es nicht, selbst wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird. In diesen Konstellationen ist dann der den Unterhalt geltend machende Elternteil alleinvertretungsberechtigt.
Auch pragmatische Erwägungen sprechen für diese Auffassung. Mit der Einführung der § 1629 Abs. 2 und Abs. 3 BGB als Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Gesamtvertretung wollte der Gesetzgeber die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen erleichtern, da es in vielen Fällen der zügigen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bedarf, um einen angemessenen Lebensunterhalt des Kindes zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers verzögert und verkompliziert das Unterhaltsverfahren.
Hierfür spricht bereits, dass es an für diese Fälle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Eingriffsgrundlage in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG fehlt.
Auch pragmatische Erwägungen sprechen für diese Auffassung. Mit der Einführung der § 1629 Abs. 2 und Abs. 3 BGB als Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Gesamtvertretung wollte der Gesetzgeber die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen erleichtern, da es in vielen Fällen der zügigen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bedarf, um einen angemessenen Lebensunterhalt des Kindes zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers verzögert und verkompliziert das Unterhaltsverfahren.
Hierfür spricht bereits, dass es an für diese Fälle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Eingriffsgrundlage in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG fehlt.
OLG Nürnberg, 23.05.2024 - Az: 10 WF 168/24
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