Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineGrundsätzlich erhalten Kinder einen angemessenen
Unterhalt von Ihren Eltern (
§ 1610 BGB). Dies erfolgt im Normalfall durch Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes oder im Falle einer Trennung durch den Barunterhalt. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Lebensstellung des Kindes.
Beide Elternteile sind anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen gegenüber ihren gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig.
Was umfasst der Unterhaltsbedarf im Einzelnen?
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst verschiedene Bereiche, darunter:
1. Unterkunft und Wohnkosten: Dazu gehören die Miete oder Belastungen für ein Eigenheim, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und angemessener Wohnraum für das Kind.
2. Ernährung: Dies beinhaltet die Kosten für eine ausgewogene und gesunde Ernährung des Kindes, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Essensausgaben.
3. Kleidung: Es werden die Kosten für angemessene Kleidung, Schuhe und andere persönliche Gegenstände des Kindes berücksichtigt.
4. Bildung und Betreuung: Hierzu zählen Ausgaben für Schule, Kindergarten, Nachhilfe, Schulmaterialien, Bücher und ähnliches.
5. Gesundheitspflege: Dies umfasst die Kosten für medizinische Versorgung, Arztbesuche, Medikamente, Krankenversicherung und gegebenenfalls weitere Gesundheitsausgaben.
6. Freizeit und Hobbys: Es werden die Kosten für Freizeitaktivitäten, Mitgliedschaften in Vereinen, Sport, Musikunterricht oder ähnliche Aktivitäten berücksichtigt.
Aber nicht alle Kosten, gehören zum Lebensbedarf des Kindes - es gibt natürlich auch Kosten, die lediglich dem Interesse des Kindes dienen. Damit Kosten zum Lebensbedarf gehören, müssen diese im Rahmen der individuellen Lebensstellung des Kindes angemessen sein.
Der Bedarf setzt sich also aus einer Reihe von unterschiedlichen Bedarfsposten zusammen.
Der genaue Unterhaltsbedarf eines Kindes kann daher je nach Einzelfall unterschiedlich sein und wird im Rahmen einer
Unterhaltsberechnung ermittelt. Hierbei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile sowie das Alter und die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt. Die
Düsseldorfer Tabelle ist eine in Deutschland häufig verwendete Richtlinie, die bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs unterstützen kann.
Bedarfsposten, die in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind, aber dennoch zum Lebensbedarf des Kindes gehören zum Zusatzbedarf des Kindes.
Der Gesamtbedarf des Kindes setzt sich im Prinzip aus dem Regelbedarf, dem
Mehrbedarf und dem
Sonderbedarf des Kindes zusammen.
Der gesetzliche Mindestunterhalt wird jährlich in der
Mindestunterhalts-Verordnung neu festgelegt.
Sofern das Kind indes eine eigene Lebensstellung hat, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nicht nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht bei mindestens einem Elternteil lebt, sondern einen eigenen Hausstand hat und nicht betreut wird. Auf das Alter des Kindes kommt es hierfür nicht an. Der Bedarf ist pauschalisiert und kann den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand) entnommen werden.
Der Bedarf eines minderjährigen Kindes, welches einen eigenen Hausstand unterhält und von niemandem betreut wird, entspricht dem Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand (OLG Koblenz, 26.09.2012 -
13 UF 413/12).
Wie wird der Unterhaltsbedarf ermittelt?
Da gesetzlich nicht ausgestaltet wurde, was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, ist es Sache der Rechtsprechung, hier entsprechende Grundsätze zu entwickeln. Das Ergebnis sind die Düsseldorfer Tabelle mit den
Leitlinien zur Unterhaltsberechnung der Oberlandesgerichte, stellen jedoch nur eine Orientierungshilfe für den Regelfall dar.
Bei der Bedarfsbemessung wird sich soweit wie möglich am unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsschuldners orientiert, welches ein primärer Indikator für die Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen Kindes ist.
Sofern das Einkommen die Lebensstellung jedoch nicht realistisch abbilden kann, ist auf andere Indikatoren zurückzugreifen. Bei Auslandsbezug muss der Bedarf an die Kaufkraftverhältnisse bzw. Lebenshaltungskosten angepasst werden (Verbraucherparität).
Wie lange besteht ein Unterhaltsbedarf?
Der Unterhaltsbedarf und damit auch die Unterhaltspflicht endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes.
Denn gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf eines Kindes „die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“. Dabei liegt die Betonung auf dem Wort „einem“.
Grundsätzlich wird also solange Unterhalt geschuldet, bis eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am ehesten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Ein Kind, dem die Eltern eine Berufsausbildung finanziert haben, kann also im Allgemeinen nicht verlangen, dass auch Unterhalt für eine Zweitausbildung bezahlt wird.
Denn das Kind ist nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr unterhaltsbedürftig und kann, wenn es die Ausbildung zu einem weiteren Beruf anstrebt, auf das eigene Einkommen verwiesen werden. Denn insoweit gilt der Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung.
Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsreserven des Kindes durch die erste Ausbildung nicht ausgeschöpft sind. Ebenso ist es, wenn in dem erlernten Beruf angemessene Verdienstmöglichkeiten fehlen.
Eine Unterhaltspflicht für ein Studium besteht nur, wenn damit im Sinne einer angemessener Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht werden kann (OLG Karlsruhe, 10.05.2000 - Az:
2 WF 57/00).