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Kindergeld bei Auslandsstudium

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Befindet sich ein Kind z.B. wegen eines Auslandsstudiums weniger als fünf Monate im Jahr zu Hause, so verlieren die Eltern den Kindergeldanspruch wenn das Kind sich nicht in einem EU-Land oder in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat befindet. Der Aufenthalt bei den Eltern muss deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch während des Auslandsstudiums seiner Tochter ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Die Tochter des Klägers, A.B., ist am 27. Januar 1984 geboren. Sie hat sowohl die kroatische als auch die italienische Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die beklagte Familienkasse - Beklagte - den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2006 auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter mit der Begründung ab, dass seit Inkrafttreten des deutsch-kroatischen Abkommens über soziale Sicherheit am 1. Dezember 1998 für Kinder in Kroatien kein Kindergeldanspruch mehr bestünde.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. August 2006 Einspruch ein. Zur Begründung legte er eine Diplomurkunde und eine Studienbescheinigung in kroatischer Sprache sowie eine Anmeldebestätigung der Stadt X vor. Inhalt der Diplomurkunde ist, dass die Tochter des Klägers am 21. September 2005 das Studium Vorschulerziehung an der Pädagogischen Hochschule in Y erfolgreich abgeschlossen hat und damit berechtigt ist, den Fachtitel Erzieherin für Vorschulkinder zu tragen. Aus der Studienbescheinigung ergibt sich, dass die Tochter des Klägers am 1. Oktober 2005 ein Studium an der Fakultät für Seefahrt in Y aufgenommen hat. Laut Kindergeldantrag wird sie das Studium voraussichtlich 2008 beenden. Nach der Anmeldebestätigung der Stadt X ist die Tochter des Klägers seit 11. Mai 2006 in X gemeldet; zuvor hatte sie ihre Wohnung in Kroatien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2007 wurde der Einspruch zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass ein Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ausscheide, da die Tochter des Klägers weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, habe. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz begründen oder aufrechterhalten zu wollen bzw. die Anmeldung bei der Einwohnermeldestelle entfalte unmittelbar keine steuerliche Wirkung. Der Steuerpflichtige müsse die Wohnung inne haben, d.h. tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend nutzen. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reiche nicht aus. Außer dem Innehaben einer Wohnung sei der Wohnsitzbegriff an Umstände geknüpft, die darauf schließen ließen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Im vorliegenden Falle lebe die Tochter des Klägers in Kroatien. Sie habe damit ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Auch ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt liege nicht vor. Ein solcher sei bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland mit lediglich kurzfristigen Aufenthalten im Inland, wie z.B. bei Geschäfts- und Dienstreisen, Schulungen oder Besuchen der Eltern, nicht gegeben.

Am 4. Juni 2006 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Klage. Zur Begründung wurde angeführt, dass das zu berücksichtigende Kind beim Kläger wohnhaft sei. Die Wohnung des Klägers stehe seiner Tochter jederzeit als Bleibe zur Verfügung und könne als solche auch von ihr genutzt werden.

Mit Schreiben vom 1. August 2007 forderte der Berichterstatter den Kläger auf, die Aufenthaltsdauer der Tochter des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelnen nachzuweisen. Hierauf stellte der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2007 unter Beweis, dass sich seine Tochter in 2006 an insgesamt 92 Tagen, hiervon an 61 Tagen seit der Antragstellung, und in 2007 an insgesamt 84 Tagen in seiner Wohnung aufhielt.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt sie an, dass von einem Wohnsitz nur dann ausgegangen werden könne, wenn das Kind die gesamten vorlesungsfreien Zeiten beim Kläger verbracht habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unbegründet.

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