Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Kindergeld wird für volljährige Kinder während einer Ausbildung nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2004 betrug dieser Betrag 7.680 €. Bei der Ermittlung sind auch einmalige Geldzuflüsse zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet sind.
Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG umfassen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung erfasst werden. Dazu zählen auch einmalige Geldleistungen, wenn sie ohne besondere Zweckbindung zufließen. Eine Erbschaft stellt daher grundsätzlich einen Bezug dar, soweit sie dem Kind uneingeschränkt zur Verfügung steht und nicht ausdrücklich für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Maßgeblich ist der Zufluss im jeweiligen Kalenderjahr (§ 11 EStG).
Von den Bezügen sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG besondere Ausbildungskosten abzuziehen. Hierunter fallen ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Abziehbar sind insbesondere Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel. Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehören nicht zu den besonderen Ausbildungskosten, da sie bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind (vgl. BFH, 22.05.2002 - Az: VIII R 74/01).
Eine Erbschaft ist nicht aus dem Grenzbetrag herauszurechnen, wenn das Kind den Geldzufluss eigenverantwortlich für eine Kapitalanlage verwendet. Die Mittel sind in diesem Fall nicht zweckgebunden zugewandt, sondern stehen frei zur Verfügung. Das Urteil des BFH vom 28.01.2004 (Az: VIII R 21/02) betrifft ausschließlich Fälle, in denen Geldzuwendungen mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung zur Kapitalanlage erfolgt sind, und ist daher nicht auf eine nicht zweckgebundene Erbschaft übertragbar.
Im konkreten Fall wurde eine Erbschaft in Höhe von 11.500 € berücksichtigt. Nach Abzug der anerkannten besonderen Ausbildungskosten, insbesondere Fahrtkosten in Höhe von 525 € und der Werbungskostenpauschale von 180 €, verblieben anrechenbare Bezüge von 10.795 €. Der maßgebliche Jahresgrenzbetrag wurde damit um mehr als 3.000 € überschritten.
Die Familienkasse war daher gemäß § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2004 aufzuheben. Da der Rechtsgrund für die Zahlungen entfallen war, bestand zugleich die Verpflichtung zur Rückforderung des bereits ausgezahlten Kindergeldes (§ 37 Abs. 2 AO).