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Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vorliegend war darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und ihre Mutter sind Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Mutter wurden Vereinbarungen getroffen, wonach der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zustand. Zwischenzeitlich wurde die Mutter aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm letztlich die Klägerin.

Die Klägerin erwarb von der Mutter ein bebautes Grundstück, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (lediglich) einen Verkehrswert von 52.000 € gehabt habe. Zwei Jahre später veräußerte sie es für 160.000 € weiter.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 108.000 € als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei.

Die Klägerin meinte dagegen, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele. Denn im Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung sei nicht absehbar gewesen, für welchen Zeitraum die Kostenübernahme für die Mutter der Klägerin noch andauern werde. Deshalb habe die Klägerin durch den Grundstückserwerb die rechtliche Stellung des früheren Anschaffungsvorgangs der Mutter der Klägerin fortgesetzt. Hilfsweise handele es sich um eine gemischte Schenkung, insbesondere da die damalige Bewertung offensichtlich grob fehlerhaft zu niedrig erfolgt sei. Bei Aufteilung des Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil sei der unentgeltlich erworbene Anteil nicht steuerbar und der entgeltliche Teil im konkreten Fall mit einem Gewinn von 0 € zu bemessen.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab.

Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des Übertragungsvertrags, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes gemacht haben könnte. Vielmehr liege eine (teilweise) Erfüllung der erbrechtlichen Forderung der Klägerin gegenüber ihre Mutter vor. Auch eine gemischte Schenkung sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine (teilweise) unentgeltliche Übertragung subjektiv gewollt gewesen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


FG Düsseldorf, 08.04.2025 - Az: 10 K 245/22 E

Quelle: PM des FG Düsseldorf

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