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Kindesunterhalt für Auszubildende: Was kann angerechnet werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auf den Barunterhaltsanspruch eines Auszubildenden sind sowohl die Ausbildungsvergütung als auch gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten anzurechnen. Erstattungen sind grundsätzlich anrechenbares Einkommen, es sei denn dass diesen konkret nachgewiesene Kosten der Ausbildung gegenüberstehen. Erfolgt die Erstattung im Rahmen einer Pauschale (z.B. Pendlerpauschale), so reicht dies ohne Einzelbeleg nicht zum Nachweis aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für die Anrechnung der Einkünfte des Klägers ist die Ziffer 13.2. der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des KG Berlin heranzuziehen.

a. Anrechnung auf den Bedarf

Eigene Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten sind stets in vollem Umfang auf seinen Bedarf anzurechnen, soweit diesen nicht konkrete ausbildungsbedingte Kosten entgegenstehen oder im Ausnahmefall eine Pauschalierung solcher Kosten in Betracht zu ziehen ist. Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt werden eigene Einkünfte Volljähriger nicht hälftig mit den Unterhaltsleistungen verrechnet, vielmehr mindern sie unmittelbar den Bedarf. Wie das Kind seinen Bedarf ermittelt, d. h. ob es nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabellen, nach einem festen Satz oder durch konkrete Bedarfsermittlung vorgeht, spielt dabei keine Rolle.

b. Ausbildungsvergütung

Es bestehen keine Bedenken, die Ausbildungsvergütung des Klägers auf seinen Bedarf vollständig anzurechnen; davon geht zutreffend auch der Kläger selbst aus.

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OLG Brandenburg, 31.07.2007 - Az: 9 UF 108/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:0731.9UF108.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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