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Volkshochschule kann allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sein

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist gesetzlich nicht definiert und daher nach den zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätzen auszulegen.

Maßgeblich ist zunächst das Ausbildungsziel. Der Schulbesuch muss dem Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses dienen, der Voraussetzung für eine weitere Ausbildung oder ein Studium ist. Dabei spielt die Rechtsform der Schule keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Unterricht dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Abschlussprüfung zu absolvieren. Auch ein Unterricht in Form von Privat- oder Abendkursen kann gleichgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Weiter ist erforderlich, dass die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit darf daneben regelmäßig nicht möglich sein. Dies ist typischerweise dann gegeben, wenn die wöchentliche Unterrichtszeit – einschließlich Vor- und Nachbereitung – eine Gesamtbelastung ergibt, die einer vollzeitigen Beanspruchung entspricht.

Drittens muss die Ausbildung durch Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht geprägt sein. Eine bloß freiwillige Teilnahme genügt nicht. Die Ausbildungseinrichtung muss vielmehr so organisiert sein, dass Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Unterrichts gewährleistet sind.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann auch der Besuch eines Volkshochschulkurses als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten, wenn das Ziel der Erwerb eines staatlich anerkannten Schulabschlusses ist, der Lehrgang zeitlich überwiegend beansprucht und ein kontrollierter Unterricht stattfindet.

Eine Unterbrechung der Ausbildung steht der Annahme einer allgemeinen Schulausbildung nicht entgegen, sofern die Wiederaufnahme der schulischen Tätigkeit auf nachvollziehbaren Gründen beruht und das Kind sich erneut in einer geregelten Ausbildung befindet. Entscheidend ist, dass das Kind sich tatsächlich wieder in einer Ausbildung befindet, die den genannten Anforderungen genügt.

In der Folge kann ein Kind, das an einem Volkshochschulkurs zum Erwerb des Realschulabschlusses teilnimmt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen als privilegiertes volljähriges Kind gelten und somit den minderjährigen Kindern im Unterhaltsrang gleichstehen.


BGH, 10.05.2001 - Az: XII ZR 108/99

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