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Wegfall der Unterhaltspflicht nach jahrelanger Pflege wegen unbilliger Härte

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Heranziehung zu Unterhaltszahlungen gegenüber einem behinderten erwachsenen Kind kann nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen sein, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige über viele Jahre hinweg überobligationsmäßige Pflegeleistungen erbracht hat, die weit über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.

Der Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 2 BSHG auf den Sozialhilfeträger kann sowohl nach der konkretisierten Härteregelung des zweiten Halbsatzes als auch nach der allgemeinen Härteregelung des ersten Halbsatzes ausgeschlossen sein. Die allgemeine Härteregelung greift, wenn die Heranziehung zu Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Umstände unbillig wäre.

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte erfordert eine umfassende Abwägung. Dabei sind Dauer und Intensität der Pflege, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die persönlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Eine unbillige Härte kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein und ergibt sich regelmäßig, wenn der Unterhaltspflichtige durch jahrzehntelange häusliche Pflege über das übliche Maß hinaus für das behinderte Kind gesorgt und dadurch erhebliche eigene Einschränkungen in Kauf genommen hat.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) verlangt, soziale Belange innerhalb des Familienverbandes zu wahren. Wird ein behindertes Kind über Jahrzehnte hinweg in der häuslichen Umgebung gepflegt, kann der Zweck der Sozialhilfe – die Sicherung menschenwürdiger Lebensverhältnisse – auch ohne Rückgriff auf die unterhaltspflichtige Person erreicht werden. Ein unvermindertes Festhalten am Forderungsübergang würde in solchen Fällen eine unbillige Belastung darstellen.

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