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Versorgungsausgleich auch hinsichtlich einer Lebensversicherung zur Vermögensanlage?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. August 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. März 1988 bis 28. Februar 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (im Folgenden: Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse) in Höhe von 291,47 DM (= 149,03 €) erworben, außerdem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 387,23 DM (= 197,99 €). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben in Höhe von 109,00 DM (= 55,73 €) erworben; außerdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 83,28 DM (= 42,58 €) erworben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften, und zwar im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 53,40 € und im Wege des erweiterten analogen Quasisplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, begründet hat. Außerdem hat es den Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,14 €, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch Beitragszahlung in Höhe von 5.403,81 € zu begründen.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert. Es hat - in Übereinstimmung mit dem von der Ehefrau verfolgten Beschwerdeziel - die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. Dementsprechend hat es für die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,36 € begründet.

Der Ehemann begehrt, dass die für ihn bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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