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Bedarf eines minderjährigen Kindes, welches einen eigenen Hausstand unterhält und von niemandem betreut wird, entspricht dem Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nicht im Streit ist, dass hier beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt haften (
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Antragstellerin wird weder vom Vater, noch von der Mutter betreut. Sie führt vielmehr einen eigenen Hausstand. Grundsätzlich ist ihr Bedarf also, wie es das Amtsgericht getan hat, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu bestimmen. Es ist auch zutreffend, dass der BGH in der Entscheidung vom 30.8.2006 (BGH, 30.08.2006 - Az:
XII ZR 138/04) ausgeführt hat, der Tabellenunterhalt sei zu verdoppeln, weil keiner der Eltern das Kind betreue. Die dortige Klägerin wurde allerdings von den Großeltern betreut, die Antragstellerin wird nicht betreut. Insoweit ist der Sachverhalt aus der BGH Entscheidung nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Allerdings ist die Auffassung nicht richtig, der BGH habe sich nur zu dem ganz speziellen Fall geäußert. Den Gründen der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die vom BGH vorgenommene Verdoppelung des Tabellenunterhalts dann regelmäßig vorzunehmen sei, wenn keiner der Eltern das Kind betreue.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob das auch gelten soll, wenn das Kind, obwohl noch minderjährig, von niemandem betreut wird, sondern einen eigenen Hausstand unterhält. Weiter stellt sich die Frage, ob ein minderjähriges Kind, das im eigenen Hausstand lebt, einen höheren Bedarf haben kann als ein Student, der ebenfalls nicht bei seinen Eltern wohnt. Beides ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
Der Senat hat bereits in Fällen, in denen sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelte, das Kind aber noch bei einem Elternteil lebte, ausgeführt, in diesem Falle sei der Bedarf auf denjenigen begrenzt, der für einen Studenten mit eigenen Hausstand angenommen werde. Dies muss erst recht gelten, wenn das minderjährigen die Kind, wie hier von niemandem betreut, in einer eigenen Wohnung lebt. Es ist nicht plausibel, dass der Bedarf einer minderjährigen Schülerin höher sein soll als der eines Studenten, der zudem regelmäßig deutlich höhere Kosten für Arbeitsmaterial hat, wobei diese zwar je nach Studium schwanken, aber auch in geisteswissenschaftlichen Studien höher sind als die Aufwendungen eines Schülers. Von daher kann der sich ergebende Unterhalt nicht verdoppelt werden. Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung keinen Anlass, sich mit dieser Problematik zu befassen. Der Bedarf entsprach dort den Mindestbedarf. Auch wenn dieser verdoppelt wurde, war der Unterhaltsbedarf eines Studenten nicht erreicht.