Grundsätzlich richtet sich das Maß der gebotenen
Aufsicht über Minderjährige zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen. Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden.
Die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr ist allerdings nur möglich, wenn ein Kind andererseits auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Dies gilt auch, wenn dabei eine Bundesstraße überquert werden muss und das Kind mit den Gefahren vertraut gemacht und des Öfteren begleitet wurde. Denn die Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern liegt auch im Gemeinschaftsinteresse und ist insoweit nicht in dem Sinn der Alleinverantwortung der Eltern unterworfen, dass diese stets „für ihre Kinder“ haften müssen.
Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten nach Auffassung der Kammer ihrer Aufsichtspflicht über das zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre und 7 Monate alte Kind genüge getan. Es handelte sich nur um eine wenige hundert Meter lange Fahrtstrecke, welche keine lange Aufmerksamkeitsspanne des Kindes erforderlich machte. Zudem war dem Kind die Strecke – welche zugleich ein Teil seines Schulweges war – vertraut und bekannt. Der Junge ist sie bereits zuvor ohne seine Eltern gefahren. Die Beklagten haben ihr Kind mit den Verkehrsregeln hinreichend vertraut gemacht und zudem das Verhalten im Rahmen gemeinsamer Radtouren beobachten können. Durch diese Touren war dem Sohn auch der Umgang im Verkehr im innerstädtischen Bereich vertraut. Auch das Fahrradfahren an sich hat das Kind der Beklagten seit mehreren Jahren hinreichend geübt und beherrscht es sicher. All dies - und nicht nur die Länge der Fahrtstrecke und das technisch sichere Radfahren des Jungen - hat das Amtsgericht zu Recht als Grundlage dafür herangezogen, dass die Beklagten ihren Sohn die Strecke unbeaufsichtigt fahren lassen durften.
Das Augenblicksversagen des Kindes zum Unfallzeitpunkt lässt nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten schließen.
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