Eine Unterhaltspflicht für ein Studium des Kindes besteht nur, wenn damit im Sinne einer angemessenen Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht werden kann.
Ein Studium von Nebenfächern, welches mit der Hoffnung auf einen späteren Quereinstieg in das gewünschte Hauptfach verbunden ist, selbst aber keinen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht, reicht hierfür, mangels konkreter zeitlicher Aussicht für die Immatrikulation in dem Hauptfach, nicht aus.
Dabei ist unbeachtlich, ob das Kind mit seiner Ausbildung im späteren Berufsleben ungünstige Anstellungsaussichten haben wird, weil die Eltern nach Ausbildungsabschluss grundsätzlich kein Arbeitsplatzrisiko tragen müssen. Vielmehr ist dann das Kind verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und jede Arbeitsstelle, auch außerhalb des erlernten Berufs, anzunehmen.
Erforderlich ist allerdings, dass das vom Unterhaltsberechtigten betriebene Studium eine Vorbildung zu einem Beruf ist. Wenn das Kind mit dem von ihm betriebenen Studium keinen berufsqualifizierenden Abschluss erzielen kann, ist das Studium keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Es wird auch kein Unterhalt für ein Teilstudium geschuldet.
Ein Studium von Nebenfächern, welches mit der Hoffnung auf einen späteren Quereinstieg in das gewünschte Hauptfach verbunden ist, selbst aber keinen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht, reicht hierfür, mangels konkreter zeitlicher Aussicht für die Immatrikulation in dem Hauptfach, nicht aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Eltern haben die Verpflichtung, eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Dies kann auch ein Studium sein, sofern damit ein berufsqualifizierender Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann.Dabei ist unbeachtlich, ob das Kind mit seiner Ausbildung im späteren Berufsleben ungünstige Anstellungsaussichten haben wird, weil die Eltern nach Ausbildungsabschluss grundsätzlich kein Arbeitsplatzrisiko tragen müssen. Vielmehr ist dann das Kind verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und jede Arbeitsstelle, auch außerhalb des erlernten Berufs, anzunehmen.
Erforderlich ist allerdings, dass das vom Unterhaltsberechtigten betriebene Studium eine Vorbildung zu einem Beruf ist. Wenn das Kind mit dem von ihm betriebenen Studium keinen berufsqualifizierenden Abschluss erzielen kann, ist das Studium keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Es wird auch kein Unterhalt für ein Teilstudium geschuldet.
OLG Karlsruhe, 10.05.2000 - Az: 2 WF 57/00
ECLI:DE:OLGKARL:2000:0510.2WF57.00.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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