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Gleichartigkeit von Anrechten aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (hier: im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse - entgegen OLG Frankfurt, 29.05.2019 - Az: 8 UF 104/17 und OLG Frankfurt, 18.01.2022 - Az: 6 UF 238/17).


OLG Karlsruhe, 17.12.2024 - Az: 20 UF 47/24

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1217.20UF47.24.00

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