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Gleichartigkeit von Anrechten aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig im Sinne von
§ 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (hier: im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse - entgegen OLG Frankfurt, 29.05.2019 - Az: 8 UF 104/17 und OLG Frankfurt, 18.01.2022 - Az:
6 UF 238/17).
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