Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, dem Kind eine Berufsausbildung (Erstausbildung) zu ermöglichen.
Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen des Kindes am ehesten entsprechen und muss von den Eltern finanzierbar sein.
Der Ausbildungsunterhalt besteht aus dem „Basisunterhalt“ gemäß Düsseldorfer Tabelle und den Ausbildungskosten. Für Ausbildungsunterhalt gilt das Gegenseitigkeitsprinzip, d.h., der Unterhaltsberechtigte muss sich nach Kräften um einen Abschluss bemühen.
Bei bestehender Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Kind während der Ausbildung grundsätzlich seinen vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Allerdings spielen auch hier Kriterien der Zumutbarkeit eine Rolle.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, so wird diese nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern dagegen in voller Höhe.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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