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Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren, die in 2011 oder früher entstanden sind und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht werden, sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (28.10.2014 - Az: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) verjährt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Absatz 1 BGB verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Grundsätzlich beginnt der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb oder wegen einer älteren, die Erfolgsaussicht einer Rückforderungsklage ausschließenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann.

Die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche der Kläger sind in den Jahren 2010 bis 2011 entstanden. Mit der Inrechnungstellung der Gebühren anlässlich der Gewährung des Bauspardarlehens bzw. Ablösung der Auffüllkredite hatte der Kläger auch jeweils die erforderliche Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB.

Zu diesen Zeitpunkten gab es (noch) keine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage, denn es herrschte jedenfalls speziell zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen kein die Annahme einer solchen rechtfertigender ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung. Darauf, dass ein solcher Meinungsstreit erst danach entstanden ist, kommt es nicht an. Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern.

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Andreas Maier , Bad Säckingen