Nur Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind einer Inhaltskontrolle zugänglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
Die Festlegung von Preisen für vertragliche Leistungen zählt zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheit. Eine Bausparkasse ist in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei.