Wenn der vereinbarte Zweck des Bausparvertrages erreicht ist, nämlich dem Bausparer die vollständige Bausparsumme zur Verfügung stellen zu können, sei es durch Rückzahlung des Bausparguthabens in Verbindung mit einem Bauspardarlehen, sei es durch Auszahlung der vollständig angesparten Summe ohne Darlehen, besteht kein Grund, der Bausparkasse die allgemeine Kündigung des Bausparvertrages zu versagen.
AG Nürnberg, 12.07.2022 - Az: 15 C 5834/21
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