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Nicht mittransportiertes Reisegepäck: Welche Ansprüche hat der Reisende?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Nichttransport von Reisegepäck im Rahmen einer Pauschalreise berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es nicht an.

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den oder die Koffer des Reisenden bis zum Zielort zu transportieren. Auf eventuelles Verschulden der genutzten Fluglinie kann der Reiseveranstalter sich nicht berufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind sich uneinig, welche Ersatzansprüche die Klägerin wegen nicht mittransportierten Reisegepäcks hat.

Die Klägerin buchte für die Zeit vom 27.01. bis 05.02.96 eine Pauschalreise nach Peking bei der Klägerin, wobei im wesentlichen Besichtigungen der Stadt und der chinesischen Mauer vorgesehen waren. Das Reisegepäck, das im Rahmen dieses Pauschalreisevertrages transportiert wurde, kam in Peking nicht an. Vielmehr konnte die Klägerin es bei der Rückreise in Bukarest wieder in Empfang nehmen, wobei sie den Verlust von Taschenbüchern und Parfüm feststellte.

Die Klägerin verlangt insoweit Schadensersatz in Höhe von DM 70,00, weitere DM 50,00 für eine gebuchte aber nicht durchgeführte Stadtrundfahrt in Bukarest, die Hälfte des Reisepreises als solchen in Höhe von DM 677,50 sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 5 x in Höhe von DM 500,00. Bei Außentemperaturen von - 10 bis - 15 Grad habe sie die Besichtigungen nicht richtig aufnehmen können. Zudem sei sie schon seit 31.01. stark erkältet gewesen, was sie auf das Fehlen warmer Kleidung zurückführt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ansprüche verjährt seien, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend gemacht worden seien. Ein Schreiben der Klägerin, eingegangen am 06.02.96 befasse sich nicht mit den jetzt streitgegenständlichen Ansprüchen.

Das Zurückbleiben des Koffers falle nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern allenfalls in denjenigen der Fluggesellschaft. Sie hält der Klägerin Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da sie Kleider einer mitreisenden Freundin hätte ausleihen können, notfalls sich Kleidungsstücke dort kaufen können. Die Erkältung der Klägerin sei nicht auf fehlende Kleidungsstücke sondern auf eine Erkältungswelle zurückzuführen, die alle Reiseteilnehmer ergriffen hätte. Die Beklagte habe alles unternommen, um der Klägerin zum Reisegepäck zu verhelfen. Den Verlust von Taschenbüchern und Parfüm bestreitet sie und hält sich im übrigen nicht hierfür verantwortlich.

DM 50,00 für die ausgefallene Stadtrundfahrt gesteht sie grundsätzlich vorbehaltlich der übrigen Einwendungen zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

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